In einem richtungsweisenden Urteil stellten die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) fest, dass Deutschland Asylwerber auch in EU-Staaten mit deutlich niedrigeren Sozialleistungen rückführen dürfe.
Zahlreiche “Flüchtlinge” in Deutschland hatten in der Vergangenheit geltend gemacht, dass eine Rückkehr in das Einreiseland unzumutbar sei und daher Deutschland für ihr Asylverfahren zuständig wäre. Zudem wurde die Frist für derartige Abschiebungen auf 18 Monate verlängert.
Ende für Asyl-Sozialtourismus
Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof Rückführungen von Asylwerbern in Länder mit deutlich niedrigeren Sozialstandards, als sie zum Beispiel in Deutschland herrschen, erleichtert. Eine Rückführung ins Einreiseland sei erst dann unzulässig, wenn sie die betroffenen Zuwanderer “in eine Lage extremer materieller Not versetze, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoße”, so die Richter. Gerichte müssten allerdings Hinweisen auf “Funktionsstörungen” in einzelnen EU-Staaten nachgehen.
Beispiele für unmenschliche “extreme materielle Not” seien laut der Richter, Verstöße gegen elementarste Bedürfnisse, wie angemessene Ernährung, Unterkunft und hygienische Mindeststandards. Der Wunsch nach deutschen Sozialstandards und selbst “große Armut” stünden einer Abschiebung nicht entgegen.
Abschiebefrist verlängert
Weiters stellten die Richter fest, dass für Dublin-Rückführungen in das ursprüngliche Einreiseland zwar grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten gelte. Wenn ein Asylwerber vor seiner Abschiebung jedoch beispielsweise untertauche, um sich so der Rückführung zu entziehen, könne diese Frist auf bis zu 18 Monate ausgedehnt werden.