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Nach umstrittenen Polizei-Absperrungen muss das Verwaltungsgericht den Fall rund um die Neutralitäts-Demo vom November 2024 auf dem Wiener Heldenplatz erneut prüfen.

Nach umstrittenen Polizei-Absperrungen muss das Verwaltungsgericht den Fall rund um die Neutralitäts-Demo vom November 2024 auf dem Wiener Heldenplatz erneut prüfen.

„Wir handeln auf Befehl“: VfGH rügt Polizei-Einsatz am Heldenplatz

Am Wiener Heldenplatz standen Gitter, Polizeihunde und Wasserwerfer – und Teilnehmer kamen nach einer Kundgebung offenbar nicht auf dem vorgesehenen Weg hinaus. Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das erste Gerichtsurteil aufgehoben und damit den Polizei-Einsatz erneut aufgerollt.

Kundgebung endet – doch der Ärger beginnt erst

Ausgangspunkt war eine Kundgebung zum Thema „Frieden und Neutralität“ am 30. November 2024. Der Veranstalter hatte die Standkundgebung am Wiener Heldenplatz von zwölf bis 14 Uhr angemeldet. Kurz vor 14 Uhr wurde sie beendet. Danach entwickelte sich die Situation rund um die Absperrungen zum Streitfall.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien waren mehrere Ausgänge mit Gittern versperrt, die teilweise sogar mit Fahrradschlössern verbunden waren. Dahinter befanden sich unter anderem Polizeibeamte mit Hunden. In Richtung Hofburg sollen außerdem zwei Wasserwerfer und eine Einsatzgruppe aus Kärnten bereitgestanden sein.

„Wir handeln auf Befehl“

Bemerkenswert ist dabei eine Aussage, die im Verfahren festgehalten wurde. Als der Veranstalter nachfragte, warum die Menschen den Platz nicht verlassen könnten, sollen Polizisten geantwortet haben: „Wir handeln auf Befehl, wir kommen aus Kärnten.“ An anderer Stelle sei von einem „Befehl von oben“ die Rede gewesen.

Der Veranstalter schilderte zudem, dass ihm Teilnehmer gegen 14.15 Uhr berichtet hätten, rund 400 bis 500 Menschen sei zuvor der Zutritt zum Heldenplatz verweigert worden. Ob dies tatsächlich gezielt durch die Polizei geschah und ob es dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage gab, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Genau diese Fragen muss das Verwaltungsgericht Wien nun neuerlich prüfen.

Nebenausgang wurde zum Knackpunkt

Im ersten Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde zurückgewiesen. Der entscheidende Punkt: Es gab beim Denkmal der Exekutive einen weiteren Ausgang, über den der Heldenplatz verlassen werden konnte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war es auch einem ortsunkundigen Teilnehmer zumutbar, sämtliche möglichen Ausgänge zu suchen.

Diese Argumentation hält der VfGH nun nicht für ausreichend. Dass irgendwo ein Nebenausgang offen war, bedeutet dem Höchstgericht zufolge nicht automatisch, dass keine Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorlag. Entscheidend könne vielmehr sein, ob dieser Ausgang angesichts der Größe des Platzes, der Menschenmenge und fehlender Hinweise überhaupt ohne Weiteres auffindbar war.

VfGH hebt Urteil auf

Der Verfassungsgerichtshof entschied am 1. Juli 2026, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien aufgehoben wird. In seinem Erkenntnis E3165/2025 ging es unter anderem um die Frage, ob das längere Verhindern des Verlassens des Platzes durch Polizeibeamte beziehungsweise technische Absperrungen als unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist.

Damit ist allerdings noch nicht festgestellt, dass die Polizei rechtswidrig gehandelt hat. Vielmehr muss das Verwaltungsgericht jetzt neuerlich prüfen, ob die konkreten Absperrungen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhten und verhältnismäßig waren. Auch die Frage, ob Menschen tatsächlich gezielt am Zutritt zur Kundgebung gehindert wurden, ist noch offen.

Versammlungsfreiheit betrifft auch den Zugang

Der VfGH stellte zugleich klar, dass die Versammlungsfreiheit eines Veranstalters nicht nur die Durchführung einer rechtmäßig angemeldeten Kundgebung betrifft. Auch der Zugang potenzieller Teilnehmer kann davon erfasst sein. Wird Menschen gezielt der Zutritt zu einer solchen Versammlung verwehrt, kann dadurch auch das Recht des Veranstalters berührt werden.

Für den Veranstalter hat das Verfahren damit einen wichtigen Etappensieg gebracht. Der Bund muss ihm außerdem 3.484 Euro an Prozesskosten ersetzen. Die entscheidende Frage, ob der konkrete Polizei-Einsatz tatsächlich rechtswidrig war, ist damit aber noch nicht endgültig beantwortet. Diese Prüfung steht nun erneut beim Verwaltungsgericht Wien an.

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