Es ist wirklich eine Kunst bei Redakteuren, dass viele nicht in der Lage sind, Pressemitteilungen richtig abzuschreiben. Und wenn dies schon nicht gelingt, dann sollte der Inhalte wenigstens richtig sein.
Fachlich falsch
Nicht so bei heute. Um 8.35 Uhr veröffentlichte die Tageszeitung eine Meldung auf ihrer Internetseite, die sich auf einen Pressedienst von Bundesministerin Susanne Raab von 8.00 Uhr bezieht. Im Titel heißt es „Ministerin will Sozialleistungs-Reform für Migranten“ gefolgt vom Untertitel: „Integrationsministerin Susanne Raab plant eine Reform der Sozialleistungen für Migranten. Diese sollen erst nach einer gewissen Zeit gefördert werden.“
Diese Nachricht ist in der Form unzulässig, denn Raab meinte jene Personen, die als “Flüchtlinge” nach Österreich gekommen waren und asylberechtigt sind. Migranten, die legal nach Österreich gekommen sind, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, frühestens erst nach fünf Jahren.
Um die Sache aufzuklären
Fremde, die nach Österreich kommen, sind Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit haben. Es gibt Fremde, die kommen „illegal“ nach Österreich. Das heißt, sie haben offiziell nie um einen Aufenthaltstitel oder eine Anmeldebescheinigung angesucht, um nach Österreich zu kommen.
Die meisten dieser illegalen Fremden kommen, um einen Antrag auf Asyl zu stellen. Während des Asylverfahrens sind diese Illegalen in der Grundversorgung. Sollte es in Folge zu einer Asylberechtigung kommen, dann haben diese Fremden vier Monate nach Erhalt des positiven Bescheids einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen – statt der Grundversorgung, die überwiegend Sachleistungen, aber kaum Geldleistungen beinhaltet.
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Für Fremde, die legal nach Österreich kommen (Migranten), gibt es diese Schiene nicht. Hierbei muss zwischen Drittstaatsangehörigen und EWR-Bürgern unterschieden werden. EWR-Bürger müssen, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten wollen, eine Anmeldebescheinigung beantragen. Und die gibt es nur, wenn der Fremde einen Krankenversicherungsschutz hat und über ausreichend Existenzmittel verfügt.
Diesbezüglich heißt es klar im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
Verfahren beim EuGH
EWR-Bürger dürfen ausgewiesen werden, wenn sie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wären. Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gibt es allerdings aktuell ein laufendes Verfahren, bei dem der zuständige Generalanwalt meint, dass EWR-Bürger dennoch Sozialhilfeleistungen erhalten dürfen. Dies bei folgender Konstellation: Ein EWR-Bürger zieht zu seinem volljährigen Kind, das in einem anderen EWR-Staat erwerbstätig ist. Dort lässt sich erstgenannter EWR-Bürger, der eine niedrige Rente hat, von seinem Kind versorgen. In diesem Fall dürfe es keine Ausweisung geben, wenn Sozialhilfe beantragt wird, da es ein Recht auf Familie gebe und auch eine „emotionale“ Abhängigkeit einen Aufenthalt in einem Staat begründen dürfe.
Wer es aber dennoch schafft, sich rechtmäßig fünf Jahre in einem Staat aufzuhalten, der hat Anspruch auf einen Daueraufenthalt. Und dann steht die Türe zur Sozialhilfe weit offen.
Thema Drittstaatsagehörige
Ein Drittstaatsangehöriger kann nur nach Österreich kommen, wenn er einen Aufenthaltstitel bekommt. Etwa die Rot-Weiß-Rot-Karte. Solche Titel werden aber nur für wenige Jahre bewilligt und müssen dann neu beantragt werden. Erfüllen die Fremden aber nicht die Voraussetzungen, dürfen sie nicht mehr kommen. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ist selbst für Drittstaatsangehörige mit ordentlichen Hürden verbunden.
Tempo vor Qualität
Die Redakteure von heute haben in schlechter „Copy and Paste-Manier“ (Kopieren und einfügen) einen Beitrag übernommen. Nachdem dies gerade einmal in einer halben Stunde geschah, kann nicht angenommen werden, dass die Betroffenen sich ernsthaft mit dieser Materie auseinandergesetzt haben.