Immer wieder wenden sich an die freiheitliche Mandarin Rosa Ecker diverse Bürger, die spezielle Fragen zu Familienleistungen aber auch Sozialversicherungsleistungen haben. Ein aktueller Fall zeigt auf, dass einem Vater der Familienbonus Plus zu Unrecht verweigert wurde. Ihm entgehen insgesamt 4.250 Euro. Und es ist bereits der zweite Fall. Im Mai 2022 hatte Ecker unzensuriert über einen Fall berichtet, der faktisch identisch mit dem aktuellen Fall ist.
Worum geht es?
Beide Fälle betreffen Sachverhalte mit der Bundesrepublik Deutschland. Konkret geht es um Väter, die in Österreich wohnhaft und erwerbstätig sind, getrennt oder geschieden von der Partnerin leben und letztere ihren Aufenthalt mit dem Kind nördlich des Inns hat.
Im aktuellen Fall beantragte der Vater für das Jahr 2019 den Familienbonus Plus. Er zog im März 2019 nach Österreich, bezahlte auch Unterhalt für die Tochter, wofür ihm auch vom Finanzamt der Unterhaltsabsetzbetrag anerkannt wurde. Jedoch meinte das Finanzamt, dass kein Anspruch auf den Familienbonus Plus bestünde, da der Vater keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe habe. Der Vater rief beim Finanzamt an, das ihm erklärte, dass das Kind in der Bundesrepublik wohnhaft und daher weder ein Anspruch auf die Familienbeihilfe noch auf den Familienbonus Plus möglich sei.
Vater begann zu zweifeln
Der Vater glaubte anfangs dieser Auskunft. Ihm entgingen für das Jahr 2019 1.250 Euro. Für die Jahre 2020 und 2021 machte er den Familienbonus Plus nicht geltend. Ihm entgingen für die beiden Jahre in Summe 3.000 Euro. Und dennoch kam ihm die Sache spanisch vor. Er hat demnächst im März einen Termin im Finanzamt und ersuchte vorab Ecker um Hilfe.
Ecker gegenüber unzensuriert:
Hier kommt das Unionsrecht zur Anwendung. Die Mutter lebt mit dem Kind in Deutschland. Sie hat daher Anspruch auf das deutsche Kindergeld, das gleichartig zur österreichischen Familienbeihilfe ist. Da der Vater in Österreich erwerbstätig ist, hat die Mutter auch Anspruch auf die Familienbeihilfe. Da die deutsche Leistung höher ist als die österreichische, muss Österreich nichts bezahlen. Dennoch besteht dem Grunde nach ein Anspruch aus Österreich. Da der Vater Unterhalt bezahlt und ihm auch der Unterhaltsabsetzbetrag für das Jahr 2019 anerkannt wurde, steht ihm der Familienbonus Plus zu. Der Mutter nicht, da sie in Österreich nicht steuerpflichtig ist. Gesetzlich ist das nicht nur im Unionsrecht, sondern auch in der Lohnsteuerrichtlinie unmissverständlich verankert. Jetzt kann man die Gesetze hinterfragen. Sie sind jedenfalls in der Form anzuwenden. Dem Vater wurde zu Unrecht eine Leistung versagt.
Nicht der erste verfehlte Fall
Das Bundesfinanzgericht hatte im ersten Fall, über den unzensuriert im März 2022 informierte, eine rechtskräftig falsche Entscheidung getroffen. Konkret in RV/7103765/2020. Das war am 28. Jänner 2021. Allerdings gab es in RV/5101183/2020 vom 01 Dezember 2020 eine andere (richtige) Entscheidung. Das Finanzamt nutzte übrigens die falsche Entscheidung in RV/7103765/2020, um einen in Österreich wohnhaften Vater, der Unterhalt für sein in Portugal lebendes Kind bezahlte, den Familienbonus Plus zu versagen (RV/7100125/2022). Am 20. Juni 2022 gab das Bundesfinanzgericht dem Vater recht.
Als jener Vater, der sich vor kurzem an Ecker wandte, seinen Familienbonus Plus beantragt hatte, dürften viele Fälle rechtlich noch nicht entschieden worden sein. Es ist aber wohl gängige Praxis, dass zahlreiche Mitarbeiter des Finanzamts aus Sachunkenntnis diese Familienleistung einem Elternteil versagen. Beschwerden oder der Gang zum Bundesfinanzgericht oder zur Höchstinstanz wären eigentlich nicht zulässig, da das entsprechende Unionsrecht seit 2010 (!) in Kraft und auch unmissverständlich ist. Dennoch müssen Eltern Beschwerden über falsche Bescheide einlegen und erhalten, wenn sie Pech haben, von Richtern des Bundesfinanzgerichts auch noch ein Fehlurteil. In Österreich ist wirklich alles möglich.