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Aufgrund einer parlametarischen Anfrage der FPÖ-Politikerin Rosa Ecker wird offenkundig, dass einem Vater zu Unrecht der Familienbonus verweigert wurde.

13. Mai 2022 / 11:21 Uhr

Fehlurteil: Vater hat Familienbonus zu Unrecht nicht erhalten

Unzenszuriert hat Ende Februar dieses Jahres über widersprüchliche Gerichtsentscheidungen im Bereich der Familienleistungen berichtet. In einer Sache ging es darum, dass ein Vater den Familienbonus Plus beantragt hatte, allerdings zuerst das Finanzamt und in Folge das Bundesfinanzgericht dieses Begehren ablehnten. Aufgrund der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der freiheitlichen Frauensprecherin Rosa Ecker wird offensichtlich, dass die Entscheidung zu Unrecht erfolgte.
Vater in Österreich, Kind in Deutschland
Der Fall ist insofern kompliziert, da es um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt geht. Über FINDOK kann das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts unter der Aktenzahl RV/7103765/2020 abgerufen werden. Es geht um einen in Österreich wohnhaften Vater, der zwei Kinder hat, allerdings von zwei Frauen. Und mit keiner der beiden dürfte er zusammenleben. Eine Kindesmutter lebt mit dem Kind in Deutschland und arbeitet auch dort. Und dieser Sachverhalt soll beleuchtet werden.
Da beide Eltern erwerbstätig sind, ist unionsrechtlich jener Staat zur Zahlung seiner Familienleistungen vorrangig zuständig, in dem das Kind wohnt. Daher muss Deutschland seine Familienleistungen bezahlen. Österreich bezahlt maximal eine Differenzzahlung, wenn seine Familienleistung höher wäre als jene von Deutschland. Die Mutter bezieht von Deutschland das Kindergeld, das gleichartig zur österreichischen Familienbeihilfe ist. Allerdings ist der Betrag wesentlich höher, weshalb keine Differenzzahlung aus Österreich zu erwarten war.
Anspruch der Familienbeihilfe nicht „der Höhe nach“
Der Vater beantragte vom österreichischen Finanzamt den Familienbonus Plus für das in Deutschland wohnhafte Kind. Sein Antrag wurde abgelehnt, da der Familienbonus als Grundvoraussetzung den Bezug der Familienbeihilfe vorsieht. Allenfalls kann der Unterhaltsabsetzbetrag einen Anspruch begründen. Das Finanzamt meinte, dass kein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt wurde. Im Laufe des Verfahrens holte dies der Vater nach. Die Höhe der Familienbeihilfe, die aufgrund des Kindes zu gewähren gewesen wäre, ist (wie bereits ausgeführt) gleich null Euro, da die Mutter von Deutschland das Kindergeld bezieht und diese Leistung höher ist als die Familienbeihilfe. Es gäbe daher rechtlich ausgedrückt einen Anspruch auf Familienbeihilfe „dem Grunde nach“, allerdings nicht „der Höhe nach“.
Mutter in Deutschland müsste Antrag stellen
Unabhängig davon wurde sein Antrag dennoch abgelehnt, da argumentiert wurde, dass die in Deutschland lebende Mutter die Familienbeihilfe beantragen müsste. So wurde es letztendlich auch vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis entschieden. Da die in Deutschland wohnhafte Mutter keinen Antrag auf die österreichische Familienbeihilfe gestellt hatte, steht dem Vater auch „dem Grunde nach“ die Familienbeihilfe nicht zu – und somit auch nicht der Familienbonus Plus.
Ecker studierte diesen Sachverhalt und stellte eine parlamentarische Anfrage an Finanzminister Magnus Brunner. Und dabei stellte Ecker zwei wesentliche Fragen.
Die Frage 1:

Sind die Vorgaben der EU-VO 883/2004 und 987/2009 dahingehend auszulegen, dass ein Antrag von einem geschiedenen Elternteil auf die Familienbeihilfe auch als Antrag des anderen Elternteils zu werten ist, der mit dem Kind in einem anderen Staat wohnhaft ist, der die beiden EU-VO zu berücksichtigen hat?

Die Antwort:

Art. 60 der VO 987/2009, dem grundsätzlich gefolgt wird, zur Durchführung der VO 883/2004 regelt das Verfahren bei der Anwendung von Art. 67 und Art. 68 der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 60 Abs. 1 u.a. Folgendes: Nimmt eine anspruchsberechtigte Person dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

Vereinfacht ausgedrückt. Der Antrag des Vaters auf die Familienbeihilfe hätte auch so gewertet werden müssen, als ob die Kindesmutter den Antrag gestellt hätte.
Eckers zweite Frage:

Ist es zutreffend, dass eine geschiedene oder getrenntlebende Person, die in Österreich erwerbstätig ist, einen Anspruch auf den Familienbonus Plus in voller Höhe hat, wenn der andere Elternteil, der mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung bekommt, die höher ist als die österreichische (weshalb nur dem Grunde nach aber nicht der Höhe nach, ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht)?

Die Antwort:

Ja, unter der Voraussetzung, dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Familienbonus Plus (wie z.B. die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich) erfüllt sind, wird in Rz 769b der Lohnsteuerrichtlinien 2002 diesbezüglich ausgeführt: „Sind die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz und im Inland wird eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt) im Sinne des § 4 FLAG 1967 dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 auch dann zu, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind und die Differenzzahlung betragsmäßig Null beträgt.“ Ob die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung dem Grunde nach vorliegen, kann in der Praxis üblicherweise nur bei Vorliegen eines Antrags auf die Familienbeihilfe beurteilt werden.

Daraus folgt:
Die richtige Vorgangsweise hätte gewesen sein müssen, dass das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe des Vaters prüft. Das Finanzamt hätte feststellen müssen, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht, allerdings nicht der Höhe nach, da die Mutter von Deutschland das Kindergeld bezieht, das höher ist als die Familienbeihilfe. Ob die Familienbeihilfe dem Vater oder der Mutter zugestanden wäre, erübrigt sich in diesem Fall bei der Prüfung.
Und da jedenfalls ein Anspruch der Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht, hat der Vater einen Anspruch auf den Familienbonus. Dies vor allem deswegen, weil er für sein Kind Unterhalt bezahlt und über den Unterhaltsabsetzbetrag sich der Anspruch auf den Familienbonus in voller Höhe ergibt.
Kein Anspruch für die Mutter
Da die Mutter nicht in Österreich steuerpflichtig ist (sondern in Deutschland), kann sie den Familienbonus nicht beantragen. Fraglich ist dabei, ob das Unionsrecht so ausgelegt werden kann, dass ihr die Leistung auch zusteht, da sie in Deutschland Steuern bezahlt und diese Steuern als solche behandelt werden könnten, als ob sie in Österreich abgeführt worden wären. Das Finanzministerium verneint dies. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings in der Vergangenheit, die lange zurückliegt, steuerrechtliche Entscheidungen getroffen, bei denen die Urteile durchaus so ausgelegt werden könnten, dass auch die Mutter einen Anspruch auf den Familienbonus haben kann.
Falsches Erkenntnis ist rechtskräftig
Unabhängig davon wäre der betroffene Vater nun darauf angewiesen, dass die in Deutschland wohnhafte Mutter aktiv wird. Ecker bedauert: „Das Bundesfinanzgericht hat auf Anfrage mitgeteilt, dass der Vater keine Revision eingebracht hat. Die ablehnende Entscheidung in Sachen Familienbonus Plus ist somit rechtskräftig, wenngleich sie falsch ist.“ Im Kleingedruckten zum Erkenntnis schreibt FINDOK übrigens: „Abweichend: GZ RV/5101183/2020 vom 01.12.2020.“ Anders ausgedrückt: Das Bundesfinanzgericht eines anderen Bundeslandes hat in einer ähnlichen Rechtsache anders entschieden. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof dürfte es (noch) nicht geben. Diese wäre allerdings auch nicht notwendig, da der Sachverhalt eindeutig ist.
Beamte glänzen mit Sachunkenntnis
Fakt ist, dass das Finanzamt im aktuell beschrieben Fall falsch entschieden hat, und das Bundesfinanzgericht ist dem gefolgt. Geradezu offenkundig wird die Sachunkenntnis diverser Finanzbeamter, aber auch von Richtern. Der eine oder andere kennt den Umstand. Ruft man wegen einer Sache beim Finanzamt dreimal an, bekommt man „vier“ unterschiedliche Auskünfte. Das Bundesfinanzgericht meinte auf Anfrage, „dass die jeweiligen Verfahren Gegenstand der unabhängigen Rechtsprechung waren und wir daher keine Entscheidungen einzelner Richter oder damit zusammenhängende Rechtsfragen kommentieren können.“
Ecker gegenüber unzensuriert: „Theoretisch kann es bei Familienleistungen mit 31 Staaten einen grenzüberschreitenden Sachverhalt geben. Die Finanzämter müssten daher einen Überblick über die dortigen Leistungen haben, die vollkommen unterschiedlich sind. Deutschland ist da schlauer. Es gibt spezialisierte Abteilungen. So ist etwa die Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland für Sachverhalte mit Belgien, Bulgarien, Luxemburg, Niederlande und Ungarn zuständig.“ Ob auch Österreich solch ein Modell hat, ist bis dato unbekannt.

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