Es hat den obersten Richtern einen erheblichen Vertrauensverlust beschert, als sie im April eine Beschwerde gegen den „Lockdown für Ungeimpfte“ im Zeitraum vom 21. bis 30. Jänner abgewiesen haben.
Neue Argumentation
Doch siehe da, einige Monate später erkennt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) offenbar, dass er sich geirrt hat – unzensuriert berichtete. Er schreibt:
Eine Bestimmung, die während des sogenannten zweiten Lockdowns für Ungeimpfte galt, war gesetzwidrig, und zwar auf Grund von Argumenten, die erstmals in diesem Antrag vorgebracht wurden.
Elf Wochen „Lockdown für Ungeimpfte“
Ein Oberösterreicher hatte argumentiert, dass das Verbot für Impffreie, einen Friseur zu besuchen, rechtswidrig war. Denn wenn eine Ausgangssperre von 15. November 2021 bis 30. Jänner 2022, also elf Wochen (!), dauert, dann zählt auch ein Friseurbesuch zu den Grundbedürfnissen, für deren Zwecke auch die Impffreien den privaten Wohnbereich verlassen durften.
Der Verfassungsgerichtshof bejahte diese Argumentation und erkannte nun, dass die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung dieser Tatsache „nicht ausreichend Rechnung“ getragen hat.
Verklausuliertes Eingeständnis
Und die Richter geben sogar zu, dass sie sich geirrt haben. Aber natürlich nicht in Form einer Entschuldigung, sondern verklausuliert und sich selbst noch einmal schnell auf die Schulter klopfend:
Vor dem Hintergrund der damals vorgebrachten, anderslautenden Bedenken war der Lockdown gesetzeskonform. Der VfGH kann über Anträge auf Prüfung einer Rechtsvorschrift nur anhand der jeweils vorgebrachten Bedenken entscheiden.