Die Spitäler leeren sich, doch Österreichs Regierung verhängt immer längere und härtere Corona-Maßnahmen.

18. Jänner 2022 / 18:47 Uhr

Corona ist vorüber, aber die Grundrechtseinschränkungen bleiben

Die Ages zeigt Stand heute, Dienstag, unter „Covid Auslastung Österreich“, dass die österreichischen Intensivstationen zu neun Prozent mit Covid-19-Patienten, zu 46 Prozent mit Nicht-Covid-19-Patienten belegt und zu 44 Prozent frei sind.
Corona-Stufenplan und die Wirklichkeit
Damit ist Österreich meilenweit von der Überlastung der Intensivstationen entfernt. Für diesen Fall sah der Corona-Stufenplan der schwarz-grünen Regierung, der seit 15. September 2021 gilt, vor: keine Maßnahmen.
Tatsächlich befindet sich Österreich aber in der Stufe 5, der höchsten Stufe des Stufenplans, mit Ausgangsbeschränkungen (= „Lockdown“) für Impffreie, 3G-Regel am Arbeitsplatz und 2G-Regel im Handel, bei Kulturveranstaltungen und beim Sport. Zusätzlich wurde am 11. Jänner die Pflicht eingeführt, auch im Freien eine FFP2-Maske tragen zu müssen, sofern der 2-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann.

Die unendliche Geschichte
Die Regierung legte einen Stufenplan fest, ließ sich dafür von den Mainstream-Medien feiern, aber hält sich nicht im mindesten daran. Im Gegenteil: Sie verhängt immer mehr Zwangsmaßnahmen. ÖVP-Bundeskanzler Karl Nehammer und sein grüner Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein wollen am kommenden Donnerstag den Corona-„Lockdown“ für Impffreie im Hauptausschuss des Parlaments sogar wieder verlängern lassen.
Wider das Gesetz

Eine Verordnung darf nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit und nur aufgrund konkreter Gesetze erlassen werden. Die Verordnung, die den „Lockdown“ für Impffreie vorschreibt, bezieht sich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz, das bezüglich „Ausgangsbeschränkungen“ im § 6 Abs. 1 festhält:

Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

Doch es gibt weder einen „drohenden medizinischen Zusammenbruch“ noch eine „ähnlich gelagerte Notsituation“. Die Regierung handelt also wider das Gesetz – und das ist mit Demokratie nicht vereinbar.

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