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Rechtsansicht - Susanne Fürst

FPÖ-Verfassungssprecherin Susanne Fürst gab eine umfassende Stellungnahme zum Impfpflichtgesetz ab, in der sie detailliert die Verfassungswidrigkeit dieser Maßnahme nachwies.

5. Jänner 2022 / 21:11 Uhr

Warum die Impfpflicht in jeder Hinsicht verfassungswidrig ist

FPÖ-Verfassungssprecherin Susanne Fürst hat heute ihre Stellungnahme zum Entwurf des COVID-19-Impfpflichtgesetzes abgegeben. Darin arbeitet sie detailliert heraus, warum mit den vorliegenden Impfstoffen die angegeben Ziele des Gesetzes nicht erreicht werden können und warum die Impfpflicht nicht als die Ultima Ratio angesehen werden kann, weil wesentliche andere Maßnahmen wie der Ausbau des Gesundheitssystems negiert wurden. Aus all diesen Gründen muss der Gesetzentwurf als verfassungswidrig qualifiziert werden.
Die Stellungnahme der FPÖ-Abgeordneten, die Stellvertreterin von Klubobmann Herbert Kickl ist, kann hier und hier auf der Webseite des Parlaments unterstützt werden. Jeder Bürger kann ebenfalls Stellungnahmen abgeben – zur Regierungsvorlage von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) noch bis 10. Jänner, zum inhaltlich gleichlautenden Initiativantrag der Gesundheitssprecher von ÖVP und Grünen noch bis zur Beschlussfassung im Nationalrat, die voraussichtlich am 20. Jänner sein wird. Bis zum Abend des 5. Jänner 2020 waren insgesamt bereits mehr als 136.000 Stellungnahmen eingegangen – mehr als jemals zuvor in einem parlamentarischen Begutachtungsverfahren.
Stellungnahme von Susanne Fürst
Der vorliegende ministerielle Entwurf (ME) zum COVID-19-IG begründet in seinen Erläuterungen die darin enthaltene Impfpflicht für die österreichische Bevölkerung ab 14 Jahren mit folgenden Argumenten:

  • Die Bundesregierung sieht die vorgesehene Impfpflicht als verfassungsrechtlich zulässig an, da sie im Einklang mit Art 8 EMRK stehen würde und eine verhältnismäßige Impfpflicht vom EGMR seit seiner Entscheidung Vavricka abgesegnet sei.
  • Ziel der vorgesehenen Impfpflicht sei die Steigerung der Durchimpfungsrate zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entlastung des Gesundheitssystems;
  • zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sei die Impfpflicht verhältnismäßig.

I. Art 8 EMRK – Grundrecht auf Privat- und Familienleben – Entscheidung des EGMR zu Vavricka
1. Voraussetzungen für Grundrechtseingriff
Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet die Achtung des Privatlebens, dazu zählt auch der Schutz der physischen und psychischen Integrität des Einzelnen. Zentraler Punkt dieses Grundrechts ist die Autonomie des Menschen und das Recht auf Selbstbestimmung, welches auch die freie Entscheidung über eine medizinische Behandlung (= Impfung) enthält. Wie alle Grundrechte verfügt Art 8 EMRK über einen Gesetzesvorbehalt, welcher verhältnismäßige Einschränkungen zum Schutz anderer Rechtsgüter zulässt. Solche Eingriffe müssen stets:

  • der Erreichung eines legitimen Ziels dienen,
  • geeignet sein zur Zielerreichung,
  • erforderlich im Sinne des „gelindesten Mittels“
  • und die Ultima Ratio darstellen.

Nur dann liegt eine verfassungskonforme, verhältnismäßige Regelung vor.
Die Bundesregierung sieht diese Kriterien bei der geplanten Impfpflicht insbesondere aufgrund einer jüngst ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich einer verpflichtenden Impfung in Tschechien für klassische Krankheiten wie Masern und Pocken – Vavricka – als erfüllt an. Laut Verfassungsministerin Edtstadler sei die Impfpflicht durch den EGMR damit „ausjudiziert“ und ohne Zweifel verfassungskonform. Mit diesem Urteil sei es zulässig geworden, gesellschaftliche Solidarität bei einer Impfpflicht im Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes einzufordern.
2. Mangelnde Vergleichbarkeit mit der Entscheidung Vavricka
Die Bezugnahme auf diese Entscheidung verbietet sich aus mehreren Gründen:

  • Es handelt sich bei den der Entscheidung zu Vavricka zu Grunde gelegten Impfstoffe um jahrzehntelang erprobte, regulär zugelassene Impfstoffe gegen Krankheiten, die seit Jahrzehnten bekannt sind.
  • Diese Krankheiten (wie Masern, Pocken) wiesen in der Vergangenheit eine weit höhere Letalität als COVID19 auf.
  • Es handelte sich bei der entscheidungsgegenständlichen Pflichtimpfung in Tschechien um eine einmalige klassische Impfung mit Langzeitwirkung und um das Erlangen einer sterilen Immunität. Nicht nur der Geimpfte ist in der Folge vor der Ansteckung und der Erkrankung geschützt, sondern auch eine Weitergabe der Infektion und damit Weiterverbreitung findet nicht statt.
  • Daher ermöglicht diese Art von Impfpflicht tatsächlich die Unterbrechung der Infektionsketten und ein Ausrotten der betreffenden Krankheiten.

All diese Argumente liegen bei den Impfstoffen gegen SARS-CoV2 nicht vor, sodass der Hinweis auf die Entscheidung des EGMR zur spezifischen tschechischen Impfpflicht und die Behauptung, dass diese Entscheidung die Einführung der gegenständlichen Impfpflicht in Österreich legitimiere, völlig verfehlt ist.
Es ist zu prüfen, ob der Entwurf unabhängig von der Entscheidung des EGMR die verfassungsrechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit einer gesetzlichen Impfpflicht erfüllt.
3. Verfassungsrechtliche Prüfung
Ziele sind laut Ministerialentwurf:

  • Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Gemeinschaftsschutz
  • Individueller Schutz vor schweren Verläufen
  • Schutz der Gesundheitsinfrastruktur

 Eignung zur Zielerreichung  

  • Die erforderliche Eignung könnten nur Substanzen aufweisen, die vor Ansteckung und Erkrankung schützen und eine Weitergabe des Virus verhindern. Wie mittlerweile ausreichend bekannt ist, liegen diese Eigenschaften bei den COVID-19-Impfstoffen nicht vor.
  • Selbst die in den Erläuterungen angegebene angestrebte Impfrate von über 90% könnte die Verbreitung des Virus nicht stoppen. Dies sieht man an Ländern mit sehr hoher Durchimpfungsrate, die trotzdem – ebenso wie Länder mit niedrigerer Quote – hohe Infektionswellen aufweisen. (Portugal, Großbritannien). Auch bei Kreuzfahrten gibt es Ausbrüche, obwohl sämtliche Personen auf den Schiffen geimpft sind. Eine hohe Durchimpfungsrate sorgt daher nicht automatisch für eine Entlastung. Dies ergibt sich auch aus einem Blick innerhalb Österreichs, wenn man die heutigen Infektionszahlen und Krankenhausbelegungen mit denjenigen vor einem Jahr vergleicht, da die Impfungen erst starteten.
  • Die Treffsicherheit der Impfung ist sehr unsicher; dies galt bereits bei Delta, nun bei Omikron dürfte die Wirksamkeit noch weit geringer sein. Es besteht der massive Verdacht, dass man mit der Impfung den Varianten „hinterherläuft“. Es häufen sich bereits Meldungen über Erkrankungen an Omikron bei „geboosterten“ Personen, obwohl es zunächst hieß, der „dritte Stich“ schütze auch bei dieser Variante.

Angesichts der vielen sog Impfdurchbrüche und der Weitergabe des Virus auch durch die Geimpften und zusätzlich durch die mangelnde Treffsicherheit aufgrund der laufenden Mutationen liegt die geforderte Eignung der gegenständlichen Impfpflicht zur Zielerreichung nicht vor. Der Fremdschutz ist nicht gegeben, sodass dieses Argument wegfällt.
Da sich der Fremdschutz nicht bestätigte, wurde das öffentliche Ziel durch die Regierung angepasst und es hieß nun, die Impfung reduziere die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs und beuge damit der Überlastung der Krankenhäuser vor. Dies ist ein gewichtiges Argument.
Corona-Intensivpatienten füllen einen Teil der Intensivkapazitäten. Wie hoch der Anteil der Geimpften bzw. Ungeimpften im Intensivbereich tatsächlich ist, bleibt aufgrund der intransparenten Datenlage und Zählweise ungewiss. Eine Reihe von Meldungen aus einigen Krankenhäusern und Bundesländern wiesen ab November 2021 einen steigenden Anteil von Geimpften auf den Normal- und Intensivstationen aus (etwa Halbe/Halbe), doch in den letzten Wochen heißt es, es seien regelmäßig etwa 90 % Ungeimpfte auf den Intensivstationen. Die Zählweise ist unklar, zudem zählen auch zweifach Geimpfte nach einigen Monaten wieder als ungeimpft, sodass sich das Verhältnis nicht seriös beurteilen lässt. Auch in anderen Ländern steigt trotz sehr hoher Durchimpfungsrate die Belegung der Spitäler, und die Behauptung, es seien nur die Ungeimpften im Spital, dürfte alles andere als seriös sein.
Zusammenfassend muss die Eignung der Einführung der Impflicht als Mittel zur Erreichung der öffentlichen Ziele des Fremdschutzes, Eigenschutz und Entlastung des Gesundheitssystem als nicht gegeben angesehen werden.
Erforderlichkeit – gelindestes Mittel
Andere, gelindere Mittel ausgeschöpft?
Selbst im Fall einer Bejahung der Eignung (oder zumindest Bejahung eines spürbaren Rückgangs der Belegung der Krankenhäuser durch Verleihung eines gewissen Eigen- und Fremdschutzes aufgrund der Impfungen) ist die Erforderlichkeit entschieden zu verneinen.
Es ist ein eherner Grundsatz unserer Verfassung und entspricht ständiger, jahrzehntelanger Judikatur zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten, dass Eingriffe in die Grundrechte der Bürger erst vorzunehmen sind, wenn ALLE anderen Mittel ausgeschöpft sind. Dies gilt natürlich erst recht, wenn es sich um einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit handelt.
Abbau von Kapazitäten statt Aufbau
Dieser Grundsatz wurde seit Beginn der Corona-Krise nicht nur ignoriert, sondern buchstäblich mit Füßen getreten. Die Kapazitäten in den Krankenhäusern wurden nicht nur nicht ausgebaut oder stabil gehalten, sondern seit 2020 REDUZIERT(!). Im Vergleich zu 2019 ist ein Schwund an Intensivbetten zu verzeichnen und es gab 2020 eine geringere Anzahl an Belegstagen in den Krankenhäusern (nachzulesen ua. im Rechnungshof-Bericht; zusätzlich gab es hunderttausende weniger Arzt-Patientenkontakte, ambulante Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen). Dieser Umstand wurde seit der Politik lange bestritten, dann zugegeben, aber damit erklärt, dass das Personal fehle.
Fehlendes Personal
Es ist ein längst bekannter Umstand, dass Pflegekräfte schlecht verdienen, die Arbeit ein Knochenjob ist und dass Personalmangel in den Spitälern herrscht (der Bettenschlüssel wurde stets belastender). Der Spardruck führte dazu, dass die aktiven Pflegekräfte chronisch überlastet sind, viele den Beruf verlassen und Krankenhäuser und das Gesundheitssystem ans Limit geraten sind; nicht zuletzt dadurch, dass gerade in Großstädten durch die Zuwanderung und die damit verbundenen Kultur- und Sprachdifferenzen eine erhebliche Zusatzbelastung stattfand, die das System völlig überfordert. Seit Jahren sind im Herbst/Winter die Intensivstationen überfüllt und die Gesamtbelegung an der Grenze – und jahrelang hörte die Politik nicht hin, sondern ignorierte diese Probleme. Es wird so getan, wie wenn die Überlastung rein auf das Auftauchen von Corona zurückzuführen sei. Das Gegenteil davon ist wahr, wie folgende exemplarische Beispiele aus dem medialen Archiv zeigen:

  • Bericht in der „Presse“ am 23.2.2012: Wiens Spitäler überfüllt. Grippewelle und Durchfallerkrankungen sorgen derzeit für Engpässe in Spitälern; nicht akute Operationen werden verschoben, Patienten auf dem Gang behandelt. Es wird von einer Situation berichtet, wie es sie in den vergangenen 30 Jahren nicht gegeben hat. Die Spitäler sind an ihrer Kapazitätsgrenze.
  • Der „Kurier“ am 3.2.2015: Grippewelle hat Österreich voll erfasst. In einer Woche gab es 11.000 Neuerkrankungen in Wien. Es herrscht sehr starke Grippewelle mit vielen schweren Krankheitsverläufen, vor allem bei Über-65-Jährigen, aber auch bei kleinen Kindern. 44 % der im AKH stationär aufgenommenen Patienten mussten auf einer Intensivstation betreut werden. Die Zahl der Spitalsaufnahmen ist stark angestiegen. Kurzfristig könne es zur Überbelegung von Stationen kommen. Man, tue, was man könne.
  • „Orf.at“ am 13.1.2017: Grippewelle hat Österreich fest im Griff. Schwere Komplikationen durch Virustyp A (H3N2). In Wien kamen allein in der letzten Woche 19.700 Erkrankungen hinzu, ein neuer Rekordwert. Die Ärztekammer macht die Sozialversicherung für die wegen der Grippewelle aufgetretenen Engpässe im Gesundheitswesen verantwortlich. Die Misere besteht in langen Wartezeiten bei den Ärzten, überlasteten Ambulanzen und Gangbetten in Spitälern. Die Krankenhäuser sind im Moment zum Teil überfüllt.

Das überlastete und unterbezahlte Gesundheitspersonal ist in Wahrheit – wie vielfach auch persönlich berichtet – Folge einer kostenintensiven, aber fehlgeleiteten Gesundheitspolitik. Entstehen aus einer solchen Situation Versorgungsprobleme, so ist nach der politischen und organisatorischen Verantwortung zu fragen. Und es ist zu fragen, warum seit Anfang 2020 der Gesundheitsminister und die Bundesregierung nichts Signifikantes dazu beitrugen, das Gesundheitssystem zu stärken, Prämien an Personal auszuzahlen, Gehaltserhöhungen usw. – kurz gesagt, Geld auf sinnvolle Art und Weise hineinzupumpen. Nichts davon geschah!
Impfung als gelinderes Mittel im Vergleich zu Lockdowns?
Statt sich dem Gesundheitssystem zuzuwenden, setzte die Regierung von Beginn an auf Entrechtung der Bürger, Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, Schließungen und Lockdowns. Blieben diese ohne ausreichenden Erfolg, erfolgten Schuldzuweisungen an die Bürger und letztlich eine verbale Treibjagd auf die Ungeimpften und deren Dauerentrechtung. Die Regierung versteigt sich dazu, nun die Impfpflicht im Ministerialentworf als gelinderes Mittel im Vergleich zu Lockdowns, Betretungsverboten und Ausgangsbeschränkungen darzustellen(!). Diese Beschränkungen sind allerdings nicht naturgegeben, sondern sie wurden von der Regierung verhängt. Das heißt, die Regierung versucht nun, ihr eigenes Versagen bei der Gewährleistung eines ausreichenden Gesundheitssystems und die Erfolgslosigkeit ihrer Maßnahmen zu verschleiern, indem sie der Bevölkerung – vor allem dem ungeimpften Teil – die Schuld zuweist und diese verantwortlich für die unglaublichen Schäden der Corona-Maßnahmen macht. Die Regierung verwendet ihre eigenen Fehlentscheidungen und den dadurch ausgelösten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schaden als Grundlage für die Impflicht(!). Die Impfung wird damit weitgehend zum Selbstzweck, der entschiedenes Agieren der Politik vortäuschen soll. Wenn die eine Impfung nicht reicht, kommt die zweite, dann die dritte, ganz gewiss wirkt aber dann die vierte, fünfte und sechste Impfung…
Bevor die Bundesregierung so weitgehende Beschränkungen für die Bürger verhängt und nun als massivsten Eingriff die gesetzliche Impfpflicht plant, müsste sie ihre Reformvorhaben und Maßnahmen im Gesundheitssystem offenlegen. Dies bleibt völlig aus. Mehr noch, dürfte sie Reformen überhaupt nicht vorhaben, wenn man die aktuellen Aussagen von Ministerin Edtstadler hört:

Solange wir sehen, dass das Gesundheitssystem tatsächlich gefährdet ist, wird es immer wieder notwendig sein, Maßnahmen zu setzen.

Diese Art von Politik sieht sie als gerechtfertigt an, da der Staat ja die Aufgabe habe, „die Gesundheit der Menschen zu schützen.“ Diese Einstellung lässt nichts Gutes erwarten.
Abgesehen vom Ausbau der Kapazitäten gäbe es noch eine Reihe von gelinderen Mitteln, welche die Bundesregierung ignoriert und vernachlässigt: verstärkte häusliche Betreuung der positiv Getesteten und Förderung der Medikamententherapie, sodass Spitalsaufenthalte möglichst vermieden werden.
Zudem lässt sich ein konsequenter Infektionsschutz in Krisenmonaten und in besonders sensiblen Bereichen durch Testungen (unabhängig vom Immunstatus) erreichen.
Zusammenfassend ist die Erforderlichkeit der Impfpflicht ganz entschieden zu verneinen, da eine Reihe von gelinderen Mitteln zur Verfügung stehen und die Regierung zunächst ihre Verantwortung für das Gesundheitssystem wahrnehmen müsste.
Ultima Ratio – Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
Das Vorliegen des letzten Mittels ist aufgrund des Versagens der Bundesregierung bei der Gewährleistung einer funktionsfähigen Gesundheitsinfrastruktur entschieden abzulehnen. Auch die mögliche Ausrottung der COVID-19-Erkrankung durch die Impfpflicht kann mittlerweile als widerlegt gelten, da eben hohe Impfraten hohe Infektionswellen nicht verhindern können, da die Impfstoffe keinen dauerhaften und vollständigen Schutz bieten.
Die Verhältnismäßigkeit und damit die Güterabwägung zwischen öffentlichem Interesse und dem Interesse des Einzelnen spricht ebenfalls gegen die Impfpflicht. Hier geht es um die Sicherheit und Wirksamkeit der Impfung.
Um das Nutzen/Risiko-Verhältnis für den Einzelnen sorgfältig zu beurteilen, muss es eine seriöse Aufarbeitung der Nebenwirkungen der im Eilverfahren zugelassenen Impfstoffe geben. Die gemeldeten Nebenwirkungen dürften bereits ein ungewöhnlich hohes Ausmaß erreicht haben, obwohl bekannt ist, dass nur ein kleiner Teil erfasst wird. Das kurzsichtige und verschleiernde Argument der millionenfachen Anwendung der Impfstoffe kann über die Tatsache nicht hinwegtäuschen, dass mittelfristige Schäden oder Langzeitschäden ohne entsprechende abgeschlossene Studien noch gar nicht bekannt sein können. Daher haben die Hersteller laut Meldungen in den Verträgen einen Haftungsausschluss für solche Schäden aufgenommen bzw. eine Schad- und Klagloshaltung von den Staaten, wenn solche Langzeitfolgen auftreten.
Je jünger die betroffenen Personen, desto schwerer wiegt der Eingriff durch die Impfpflicht, da diese Personen von der Corona-Erkrankung weit weniger betroffen sind. Die persönliche Kosten/Nutzen-Analyse kann die Impfpflicht bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen niemals tragen; auch die Verhinderung von schweren Verläufen könnte nur bei der vulnerablen Gruppe zutreffen. Es kann niemals erforderlich sein, 14- bis 18-jährige verpflichtend zu impfen, wenn die vulnerable Gruppe bereits zu ca. 90 % geimpft ist.
Doch auch bei den Älteren ist die Verpflichtung nicht tragbar, da es sich eben um Impfstoffe mit kurzer zeitlicher Wirkung und fraglicher Bandbreite angesichts der Mutationen handelt. Dazu kommen sämtliche Unwägbarkeiten eines vorläufig zugelassenen Impfstoffs, welche dazu führten, dass in den letzten Monaten laufend Aussagen über die Zuverlässigkeit, Wirksamkeit usw. getroffen wurden, die immer wieder korrigiert werden mussten. Bei dieser Ausgangssituation – junger Stand der Wissenschaft, keine ausreichende Evidenz für die unterschiedlichen Gruppen der Bevölkerung hinsichtlich Nutzung und eventuelle Schäden – lässt sich niemals eine allgemeine Impfpflicht rechtfertigen, sondern allenfalls Empfehlungen der Politik. Die konkrete Entscheidung muss individuell mit dem Hausarzt fallen.
Die gesetzliche Einführung der gegenständlichen allgemeinen Impfpflicht ist weder ein geeignetes, noch ein erforderliches oder verhältnismäßiges – und damit ein verfassungswidriges – Mittel, um die „öffentliche Gesundheit“ zu schützen.
II. Weitere Rechtswidrigkeit
Ausnahmen von Impfpflicht in § 3 COVID-19-IG
Für Schwangere, Genesene und Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, sieht das Gesetz eine Befreiung von der Impfpflicht vor. Allerdings ist bereits vor Inkrafttreten klar, dass es den Ärzten unmöglich gemacht wird, eine freie Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Patienten zu treffen.
Druck auf Ärzte
Dies wird durch die Bestimmung in § 7 Abs 5 des Ministerialentwurfs klar, der vorsieht, dass eine „nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft“ entsprechende ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes einen Verwaltungsstraftatbestand darstellt. Ergänzend wird seit Monaten auf die Ärzte Druck seitens der Ärztekammern ausgeübt, vorbehaltlos zur Impfung zu raten. Dies ergibt sich aus laufenden Disziplinarverfahren gegen Mediziner, die eine abweichende Linie vertreten, und etwa auch aus einem Brief der Ärztekammer an alle Ärzte. Jedem Arzt, der aufgrund von drohender Gesundheitsgefährdung für den Patienten durch die Impfung eine Befreiung ausstellt, läuft akut Gefahr, disziplinar- und/oder strafrechtlich belangt zu werden. Dies verunmöglicht eine sorgfältige, verantwortungsvolle Entscheidung der Ärzte und vernichtet das Recht der Patienten auf eine individuelle, bestmögliche Beratung in dieser Frage.
Sanktionen für „Impfverweigerer“
Der EGMR betonte in seiner Entscheidung Vavricka, dass Strafen bei Verstößen gegen die Impfpflicht moderat sein müssen; eine einmalige Geldstrafe sei ausreichend. Zudem müssen das individuelle Schuldausmaß und das Einkommen im Strafverfahren ausreichend berücksichtigt werden.
Von einer moderaten Gestaltung der Sanktionen kann im Ministerialentwurf nicht die Rede sein. Der bloße Ausschluss der Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet noch nicht, dass die Impfpflicht und ihre Durchsetzung mittels Geldstrafen verhältnismäßig sind.
Vorgesehen ist ein abgekürztes Verfahren, in welchem die Bezirksverwaltungsbehörde per Strafverfügung eine Geldbuße von bis zu 600 Euro verhängen kann. Die Einleitung eines abgekürzten Verfahrens ist als Kann-Bestimmung vorgesehen, wird aber wohl aufgrund der schnelleren Abwicklung im ersten Schritt das standardmäßige Verwaltungsstrafverfahren sein.
Wird die Strafe nicht bezahlt oder Einspruch erhoben, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet. Hier sollen die näheren Nachforschungen zum konkreten Sachverhalt stattfinden und die „Beschuldigten“ haben Gelegenheit, ihre Gründe darzulegen. Das ordentliche Verfahren kann mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro abgeschlossen werden, allerdings ist ein Verschlechterungsverbot vorgesehen, sodass die maximale Strafhöhe von 600 Euro aufrechtbleiben müsste. Die höhere Geldstrafe bis zu 3.600 Euro wird dann schlagend, wenn die Behörde auf das verkürzte Verfahren verzichtet und sofort – etwa in einem Wiederholungsfall, wenn jemand bereits mehrfach die Impfung verweigerte und Strafe bezahlte – mit dem ordentlichen Verfahren beginnt.
Bei mehrfacher Verhängung von Geldstrafen kann von einer moderaten Strafe nicht mehr die Rede sein. Der Betrag von 600 Euro macht bei vielen Menschen die Hälfte ihres monatlichen Einkommens aus, sodass bei mehrfacher Verhängung – alle drei Monate – eine völlig unverhältnismäßige Belastung auftritt, geschweige bei der Verhängung einer höheren Geldstrafe im ordentlichen Verfahren.
 Doppelbestrafungsverbot
Der Entwurf sieht die Verweigerung der Impfung als Dauerdelikt an, welches alle drei Monate bestraft werden kann. Es wird also stets von einem neuen Unrechtsgehalt ausgegangen, der jedoch nicht vorliegt. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Doppelbestrafungsverbot, wonach man für eine Straftat bzw. Verwaltungsübertretung nur einmal bestraft werden darf.
Nichtgeimpfte können daher nur einmal die Verwaltungsübertretung begehen.
Auf diese Problematik und Rechtswidrigkeit wird im Entwurf mit keinem Wort eingegangen.
Desgleichen verschweigt die Bundesregierung, wie sie mit „2G“ weiter zu verfahren gedenkt. Kommt dieser weitgehende Ausschluss der ungeimpften Personen aus dem öffentlichen Leben als Strafe dazu?
Ermächtigung des Gesundheitsministers
Nach dem Ministerialentwurf kann der Gesundheitsminister gemäß § 4 ohne jede weitere parlamentarische Befassung eigenmächtig mittels Verordnung darüber entscheiden, wie häufig die Bevölkerung sich welche Substanzen verabreichen lassen muss. Er kann die zeitlichen Abstände nach Belieben festlegen und verkürzen und kann vorschreiben, welche Impfstoffe für welche Gruppen zu verabreichen sind. Dies alles lediglich mit der Begründung, es sei „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ notwendig. Dies stellt angesichts der Eingriffsintensität der Impfpflicht in die Grundrechtssphäre der Bürger eine viel zu weitgehende Ermächtigung dar.
Aus all den erwähnten Gründen ist die Einführung der gegenständlichen gesetzlichen allgemeinen Impfpflicht abzulehnen.

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