Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) verbietet ihren Patienten den Besuch von Gaststätten und Freizeiteinrichtungen. Das sorgt nun für Aufregung. Was passiert, wenn diese „Einwilligungserklärung“ bei Antritt der Kur nicht unterschrieben wird?
“Einwilligungserklärung” bei der Aufnahme
Norbert M., der am 1. Juli im Rehazentrum Hochegg (Bezirk Neeunkrichen, NÖ) seine Therapie beginnt, wandte sich an unzensuriert. Von früheren Patienten weiß er, dass diese „Einwilligungserklärung“, wonach man weder Gaststätten, noch Kultureinrichtungen besuchen darf, bei der Ankunft in der Kuransalt zu unterschreiben ist. Herr M. fragt:
Ich würde gerne wissen, wie weit dieses Schreiben rechtlich bindend ist beziehungsweise auf welcher rechtlichen Basis ein solches Schreiben verfasst wurde? Ich sehe hier eine wesentliche Beschneidung meiner Grundrechte.
“Im äußersten Fall disziplinäre Entlassung”
Unzensuriert hat bei der PVA nachgefragt. Deren Pressereferentin gab uns heute, Freitag, folgende Antwort (inklusive Gender-Sternchen):
…Ob Rehabilitation oder „Gesundheitsvorsorge Aktiv“ – es handelt sich dabei nicht um einen Freizeit- oder Urlaubsaufenthalt. Die Patient*innen sind nicht nur während des gesamten Aufenthalts beim Arbeitgeber krankgeschrieben, sondern befinden sich auch in einer Kranken- bzw. Kuranstalt. Bestimmte Rahmenbedingungen sind im Sinne eines Behandlungsvertrages einzuhalten, sonst kann die betreffende Einrichtung im äußersten Fall auch eine disziplinäre Entlassung der Patientin/ des Patienten vornehmen.
…Neben Testungen und speziellen Hygieneverordnungen wird daher jede Patientin/jeder Patient angehalten, auch die Punkte in der Einwilligungserklärung als Teil des Behandlungsvertrages einzuhalten. Bei allfälligen Konsequenzen aus der Nichteinhaltung handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Als Genesener Testverweigerer
Die Frage, ob es Konsequenzen gäbe, wenn Norbert M. die „Einwilligungserklärung“ nicht unterschreibt, wird also mit „im äußersten Fall gibt es eine disziplinäre Entlassung“ und mit „es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung“ beantwortet. Ob der Patient jetzt schlauer ist?
Herr M. möchte das PVA-Papier jedenfalls nicht unterschreiben. Auch will er sich keinem Coronavirus-Test (Rachen-Nasen-Abstrich) unterziehen, was ebenfalls Vorgabe der Rehabilitations-Einrichtung ist. Denn Norbert M. hatte bereits eine Corona-Infektion und verfügt dementsprechend über genügend Antikörper. Er gilt also als genesen, was ein Laborbefund vom 28. Mai bestätigt. Und dieser ist für drei Monate gültig.