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Die Justiz hat richtig entschieden und nach zig Asylanträgen einer georgischen Familie eine Abfuhr erteilt.

30. Jänner 2021 / 13:18 Uhr

Nach abenteuerlichen Geschichten der Georgierin: Alle Asylanträge abgelehnt!

Es ist mittlerweile erstaunlich, wie Vertreter linker Parteien bis aufwärts zum Bundespräsidenten und auch Medien fest auf die Tränendrüse drücken, weil vor wenigen Tagen eine Abschiebung von rechtskräftig abgelehnten Asylwerbern nach Georgien erfolgt war.

In sozialen Medien verbreitet sich aktuell ein Entscheidungstext, der im Rechtsinformationssystem des Bundes eingesehen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2019 handelt, die die georgische Familie betroffen hat, die abgeschoben wurde. Selbst, wenn dem nicht so sein sollte (vieles weist aber darauf hin), der Fall liest sich geradezu abenteuerlich. Die betroffene Asylwerberin hat faktisch mit faulen Tricks versucht, in Österreich Asyl zu bekommen, und ist dabei in jedem Verfahrensgang gescheitert.

So lief es ab

Die georgische Staatsangehörige stellte erstmals am 10. Februar 2009 einen Asylantrag, gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter. Ein Jahr später, am 1. April 2010, wurde der Antrag rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht (zweite Instanz in Asylverfahren) abgelehnt. Dennoch verließen die beiden Illegalen Österreich nicht und stellten stattdessen am 3. Februar 2012 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde zurückgewiesen und die Ausweisung nach Georgien erlassen. Die beiden Georgier verließen endlich Österreich, kamen aber Jahre später wieder zurück und stellten am 28. Februar 2015 wieder einen Asylantrag. Die Familie ging dabei besonders dreist vor. Sie kamen rechtswidrig mit einem erschlichenen holländischen Visum und hielten sich monatelang in Österreich verborgen auf. Die Mutter war übrigens schwanger. Nach der Geburt der zweiten Tochter wurde auch für dieses Kind ein Asylantrag gestellt.

Blutrache als Fluchtgrund

Vor den Behörden erzählte die Mutter bei ihrem dritten Asylantrag eine abenteuerliche Geschichte. Ihr Bruder sei Polizist in Georgien. Dort sei es üblich, dass man die Waffe mit nach Hause nehmen kann. Er hatte Beziehungsprobleme mit seiner Frau. Er vermutete, dass seine Frau fremd gehe, erschoss sie und schoss auch auf ihren Bruder, der schwerverletzt überlebte und seitdem im Rollstuhl sitzt. Als Vergeltung soll die Familie der Schwägerin Blutrache beschlossen haben, weshalb die Georgierin um ihr Leben fürchtete. Die sei der Grund gewesen, wieder nach Österreich zu reisen.

Georgierin kannte Dublin-Verordnung

Aus den Unterlagen geht außerdem hervor, dass die Georgierin anfangs falsche Angaben zu ihrem Namen und Geburtsdatum gab. Sie wurde auch befragt, warum sie nicht sofort ihren (dritten) Asylantrag stellte. „Ich habe 18 Monate gewartet, damit Dublin abläuft“, war ihre Antwort. Die Frau wusste offenbar sehr gut Bescheid. Damals galt die EU-Verordnung 343/2003 (Dublin II), die in Artikel 10 besagt, dass die Zuständigkeit jenes Staats, der den Asylantrag prüfen müsste, weil er der erste EU-Staat ist, der betreten wurde, nach zwölf Monaten endet.

BFA fragte in Georgien nach

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das als erste Instanz für die Prüfung eines Asylverfahrens zuständig ist, fragte in Georgien nach, ob dort Blutrache noch existent sei und ob der Staat gegen Anzeigen aufgrund von Blutrache tätig werde. Diese Beantwortung hat ergeben, dass es keine Blutrache in Georgien mehr gibt und, dass eine Ermittlungspflicht seitens der georgischen Behörden besteht.

Die Georgierin damit konfrontiert meinte:

Ja, das wundert mich, dass es so beantwortet wurde. In meinem Fall ist es ein konkreter Fall. Ich habe es ihnen gesagt, dass es so was gibt, kann ihnen aber nichts Konkretes nennen. In meinem Fall geht es um einen konkreten Fall. Dass Georgien so antwortet wundert mich nicht, der Fakt ist was anderes. Ich habe bei meinen ersten Verfahren gelogen, das tut mir leid, jetzt sage ich die Wahrheit, ich hatte ein gutes Leben in Georgien, einen guten Job einen guten Gehalt, meine Familie war in der Nähe. Sonst wäre ich nicht hier. Vor zehn Jahren hat es in meinem Dorf einen Fall gegeben wo ein Junge durch Messerstiche getötet wurde, wegen einer Beziehung. Drei Familien haben Feuer gemacht und die Häuser verbrannt.

Sie meinte außerdem, dass die Familie, die Blutrache will, von einer Volksgruppe stamme, bei der dies Tradition sei.

Angaben nicht glaubhaft

Das BFA erachtete das Vorbringen in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. In der Republik Georgien sei auch von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen. Auch stellte das BFA fest, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Auch besteht ein Rückkehrprogramm, in dessen Rahmen Rückkehrern neben Beratung auch materielle Unterstützung, wie etwa die zumindest vorübergehende Unterbringung geboten wird. Außerdem hat Georgien Behörden und Gerichte, welche pönalisiertes Handeln ahnden und Bürger regelmäßig vor Kriminalität schützen. Ebenso traf das BFA nachvollziehbare Feststellungen zur Handhabung von Blutrache in Georgien, aus denen hervorgeht, dass diese in Georgien – vor allem in neuerer Zeit – nicht praktiziert werde. Und selbst wenn es noch Blutrache geben würde, wären die Behörden bereit gewesen, den Betroffenen Schutz zu gewähren.

Kein Asyl-Grund

Somit gab es keinen Grund der Georgierin und ihren Töchtern Asyl zu gewähren. Dennoch zeigte sich die Mutter uneinsichtig. Sie erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das am 10. Juli 2017 die Beschwerde abwies. Dagegen eingebrachte Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 6. September 2017 zurückgewiesen.

Trotz Ablehnung: Mutter stellt weiterhin Asylanträge

In weiterer Folge kamen die Illegalen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche ebenfalls – wiederum nach Beschreiten des Beschwerdeweges – rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Eine Revision an den VwGH wurde wiederum zurückgewiesen.

Und das Spiel wiederholte sich nochmals. Es wurden am 21. Mai 2019 neuerlich unzulässige Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Hierbei berief sie sich die Mutter auf ihre bisher vorgebachten Gründe. Sie brachte vor, kürzlich erfahren zu haben, dass sie in Georgien nach wie vor von der bereits beschriebenen Blutrache bedroht sei. Sie hätte gerade erst kürzlich wieder von ihren Eltern erfahren, dass man noch immer nach ihr suche.

Kein Bleiberecht

Ausführlich geht das Bundesverwaltungsgericht in dem Entscheidungstext darauf ein, dass selbst ein humanitärer Aufenthaltstitel gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erteilt werden kann und keine Fluchtgründe im Sinne dieser Konvention oder auch der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen.

Warum es dennoch ein mediales Geheule von linker Seite gibt, ist nicht nachvollziehbar. Man stelle sich vor, die Familie dürfte in Österreich bleiben. Das würde Tür und Tor zu anderen ähnlich gelagerten Fällen im Bereich des Asylmissbrauchs öffnen.

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