Bundesregierung

Die Opposition hat sich durchgesetzt: Die schwarz-grüne Bundesregierung nahm die Polizeikontrollen in Wohnungen wieder aus ihrem Antrag heraus. Andere Grauslichkeiten bleiben.

10. Dezember 2020 / 19:42 Uhr

Schwarz-Grün rudert zurück: Nach Protesten doch keine Polizeikontrollen in privaten Wohnungen

Die schwarz-grüne Bundesregierung macht bei ihrem noch am Nachmittag angekündigten Vorhaben, Polizeikontrollen auch in privaten Wohnungen durchführen zu wollen, einen Rückzieher.

Kurz und Kogler wollen Antrag durchboxen

Wie berichtet, sollte morgen, Freitag, im Parlament beschlossen werden, dass die Polizei wegen Covid auch in Privatwohnungen herumschnüffeln darf. Das war am frühen Donnerstag Nachmittag den Oppositionsparteien überfallsartig mitgeteilt worden. Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) wollten das in einem Abänderungsantrag durchboxen, obwohl sie noch vor wenigen Tagen beteuert hatten, dass Wohnungen von Polizeikontrollen ausgenommen seien.

Wohnungen aus Novellierung gestrichen

Die Opposition schäumte – vor allem auch deshalb, weil sie von diesem heimtückischen Plan der Regierung erst einen Tag vor der Abstimmung erfahren hatten. Aufgrund der Empörung von FPÖ und SPÖ, aber auch wegen der Berichterstattung einiger Medien dürfte der Druck auf die Koalition so groß geworden sein, sodass die polizeilichen Schnüffeleien in den Privatwohnungen wieder aus der Novellierung herausgenommen wurden.

So konnte ein absoluter Tabubruch in den Grundrechten der Zweiten Republik verhindert werden.

Grauslichkeiten bleiben

Aber keine Bange: Es bleiben genug Grauslichkeiten, denen die schwarz-grüne Regierung morgen zustimmen und dafür sorgen wird, dass zum Beispiel Daten bei allen Veranstaltungen bis hin zum Innen-Spielplatz erhoben und 28 Tage aufbewahrt werden müssen. Im Abänderungsantrag zur Verordnung heißt es:

Für ein effizientes Contact-Tracing – und im Vergleich zu Betriebsschließungen weit gelinderes Mittel – wird eine Ermächtigung geschaffen, dass für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 Betreiber von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen, (davon erfasst sind beispielsweise Spielhallen, Bäder, Indoorspielplätze, etc., nicht aber öffentliche Spielplätze), Betreiber von Kultureinrichtungen (davon erfasst sind beispielsweise Bibliotheken, Museen, kulturelle Ausstellungshäuser etc.), Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten (davon erfasst sind insbesondere Fitnesseinrichtungen, nicht aber allgemein zugängliche Sportanlagen), Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten, Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und Veranstalter per Verordnung verpflichtet werden können, die in Abs. 2 genannten Daten zu erheben und auf Verlangen den Gesundheitsbehörden zu übermitteln.

Und diese Daten sollen erhoben werden:

1. Name,
2. Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
3. Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenthaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.

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