Die geplante „Lockdown“-Vorschrift im Covid-19-Maßnahmengesetz ist verfassungswidrig und in ihrer Absicht niederträchtig und perfid.
Kommentar von Dr. Susanne Fürst
Am Freitag ist die Begutachtungsfrist für die geplante Novelle des Gesundheitsministeriums zum Covid-19-Maßnahmengesetz (Covid-19-MG) abgelaufen. Ich darf den Lesern von unzensuriert meine Stellungnahme dazu präsentieren. Dieser erste Artikel befasst sich mit dem neuen § 2 des Covid-19-MG, der die künftigen Lockdown-Kompetenzen des Gesundheitsministers regeln soll, nachdem der Verfassungsgerichtshof seine „Betretungs-Verordnung“ zum großen Teil aufhob.
Stellungnahmen zu milde – Novelle verfassungswidrig
Viele der während der Begutachtungsfrist eingebrachten Stellungnahmen zum Entwurf sind sehr kritisch und stellen zu Recht eine erneute Verfassungswidrigkeit einiger vorgeschlagener Regelungen in den Raum. Doch sind die Beurteilungen meines Erachtens immer noch viel zu milde, denn die vorgeschlagene Novelle ist schlichtweg ungeheuerlich. Sie ist nicht nur verfassungswidrig, sondern sie würde einen kompletten Bruch mit unserer bisherigen staatlichen Ordnung mit sich bringen.
Einen der Eckpfeiler dieser Ordnung beinhaltet Art 18 Abs 1 unserer Bundesverfassung (B-VG), welcher lautet: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden“. Dieses sogenannte Legalitätsprinzip beinhaltet die Festlegung der Gesetzesherrschaft als zentralen Grundsatz und Ausdruck unseres rechtsstaatlichen Grundprinzips. Die Vollziehung – also die Verwaltungsorgane (dazu gehören auch die Mitglieder der Bundesregierung) und die Vertreter der Gerichtsbarkeit – haben die Gesetze zu vollziehen und können nicht nach eigenem Gutdünken, willkürlich und ohne Rechenschaft abzulegen, agieren und regieren.
Legalitätsprinzip wird missachtet
Genau dieses Legalitätsprinzip macht den Unterschied zwischen Demokratie einerseits und Monarchie bzw. Diktatur andererseits aus, in der die volle Macht bei den Exekutivorganen liegt. Durch diese strenge Bindung der Vollziehung an die Gesetze wird das demokratische Prinzip verwirklicht, welches in Art 1 B-VG vorsieht: „Das Recht geht vom Volk aus.“ Die Gesetze werden stellvertretend für die Bevölkerung vom Parlament als Versammlung der Volksvertreter beschlossen. Dadurch schließt sich der demokratische Kreis, da jedes Handeln der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung – also das Handeln jedes einzelnen Beamten und damit auch jedes Ministers inklusive Bundeskanzler – auf ein von den Volksvertretern beschlossenes Gesetz zurückzuführen sein muss.
Die große Lust an den Sondergesetzen
Im März dieses Jahres erhielt die Regierung durch die Erlassung des Covid-19-Maßnahmengesetzes Sonderkompetenzen, um auf die neuen Herausforderungen regieren zu können. Es war nicht vorhersehbar, mit welcher Energie und Lust die Bundesregierung alsbald begann, diese Vollmachten weidlich auszunützen. Wer hätte sich gedacht, dass es binnen weniger Wochen möglich ist, dass Polizisten harmlose Spaziergänger aufhalten, ihre Daten aufnehmen und sie bestrafen? Mit Corona hatte das wohl nie wirklich etwas zu tun, sondern eher mit einem beabsichtigten, hinterhältigen schleichenden Umbau unserer Gesellschaft.
Die Bundesregierung hat nun wenig Lust, ihre Sonderkompetenzen und ihre gewonnene Macht freiwillig wieder abzugeben. Die Novelle enthält zwar noch keine Fristverlängerung für das Covid-19-MG über den 31.12.2020 hinaus, doch wurde bereits mehrfach in den Raum gestellt, dass uns Corona ja noch länger begleiten wird. Dies würde natürlich eine Verlängerung der Sondergesetze nötig machen.
Was beinhaltet der geplante § 2 des Covid-19-MG?
Eines der genannten Ziele der Novelle ist laut den Gesetzesmaterialien die
Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für Betretungsregelungen für öffentliche Orte und die Konkretisierung der Verordnungsermächtigung im Covid-19-Maßnahmengesetz.
Diese Neuregelung sei notwendig geworden, da der Verfassungsgerichtshof die Verordnung zu den Ausgangsbeschränkungen zum größten Teil aufgehoben hat. § 2 soll nun lauten:
Betreten von bestimmten Orten und öffentlichen Orten
(1) Beim Auftreten von Covid-19 kann durch Verordnung das Betreten von
- bestimmten Orten oder
- öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.
(2) In der Verordnung gemäß Abs 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Zu den Auflagen zählen insbesondere Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Dabei sind ausreichende Ausnahmen von einem generellen Betretungsverbot vorzusehen.
Grundlage für Betretungsverbot ALLER öffentlicher Orte
In den dazu gehörigen Erläuterungen wird ausgeführt, dass „kleinteilige Regelungen für einzeln aufzuzählende Orte zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 unzureichend“ seien. Man brauche eine
gesetzliche Grundlage […] für das Betreten öffentlicher Orte schlechthin. Auch wenn ein zweiter Lockdown mit allen verfügbaren gelinderen Mitteln vermieden werden soll, ist es dennoch erforderlich, für den Fall einer erneuten exponentiellen Verbreitung von Covid-19 eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen, um im Bedarfsfall erforderliche Maßnahmen setzen zu können.
Auch Aussperren aus Wohnungen möglich
Die Formulierung enthält die Ermächtigung für den Gesundheitsminister, Betretungsverbote für bestimmte – konkret genannte – öffentliche Orte, für den gesamten öffentlichen Raum, aber auch für private Orte auszusprechen (!). Die Wortwahl ist wohl deshalb so unklar gewählt, um sich den maximalen Spielraum offen zu halten. Übersetzt heißt dies, dass sich Anschober die Befugnis aneignen will, den gesamten öffentlichen Raum zu sperren, zusätzlich aber auch Betretungsverbote (bzw. Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen oder sonstige Konzepte) für Privatwohnungen aussprechen kann; rein mittels einer Verordnung, ohne weiteres Gesetz, ohne das Parlament, ohne weitere Diskussion. Das ist unglaublich, aber wahr. Anschober braucht lediglich in einer Pressekonferenz eine neuerliche exponentielle Verbreitung behaupten und schon kann er nach Herzenslust zusperren.
Hausrecht wird mit Füßen getreten
Es ist eigentlich gar keine Diskussion wert, ob dies verfassungsrechtlich zulässig ist oder nicht. Angesichts der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf das Hausrecht und das Privat- und Familienleben ist die Neuregelung ein völliges Unding. Doch auch durch ein Betretungsverbot für öffentliche Orte sind unser Grundrecht auf persönliche Freiheit, die Bewegungsfreiheit, die Selbstbestimmung und die Ausübung der Erwerbsfreiheit betroffen, sodass meines Erachtens hier eine umfassende verfassungsrechtliche Grundlage nötig wäre.
Wird eine solche Verordnungsermächtigung durch einfaches Gesetz ausgesprochen, gibt es zumindest sehr strenge verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung solcher Gesetze. Je tiefer die Eingriffe in die Grundrechte der Bürger sind, desto höher sind die Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen. Das Gesetz muss gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes konkret und mit ausreichender Bestimmtheit beschreiben, bei Erfüllung welcher Voraussetzungen der Ernstfall (= der Grundrechtseingriff) eintritt. Betretungsverbote unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und müssen zu jeder Stunde ihrer Geltung sachlich gerechtfertigt und zeitlich, persönlich und sachlich auf die allernotwendigsten Fälle eingeschränkt sein. Der Maßstab hat hier denkbar streng zu sein, da mit einem Lockdown letztlich ein Gefängnisaufenthalt für völlig unschuldige Bürger realisiert wird.
Was sind die Kriterien für den Lockdown?
Am konkreten Beispiel demonstriert, bedeuten diese Vorgaben folgendes: § 2 des geplanten Covid-19-MG müsste genau angeben, bei Erfüllung welcher sachlichen Kriterien der Gesundheitsminister eine Betretungsverbots-Verordnung erlassen darf; Zum Beispiel ab welcher Anzahl von Erkrankungen (die Anzahl der Infizierten dürfte keine Rolle spielen), ab welcher Anzahl von Hospitalisierten und ab welcher Anzahl von Patienten, die wegen Corona auf der Intensivstation liegen. Es müsste also vom Minister nachgewiesen werden, dass das Gesundheitssystem knapp vor dem Erliegen ist, bevor er solch drastische Maßnahmen setzt. Das angeblich exponentielle Wachstum muss nachweisbar am Tisch liegen. Zudem müsste eingehend begründet werden, warum ein Lockdown auch für eine große Bevölkerungsgruppe jüngeren Alters gelten soll, welche nachweislich eine gute Immunantwort auf das Corona-Virus hat, also überwiegend keine Symptome aufweist oder nur einen leichten Verlauf hat. In diesen Fällen kann ein Lockdown nicht mehr verhältnismäßig sein. Es ist in jedem Fall zeitlich, sachlich und persönlich bei solch schweren Grundrechtseingriffen zu differenzieren.
Verordnungen nur „auf Grund der Gesetze“
Für sämtliche grundrechtsbeschränkende Maßnahmen von der Maskenpflicht über Abstandsregelungen bis zu Betretungsverboten müsste nach diesem Schema vorgegangen werden. Stets muss die Erforderlichkeit der Maßnahme, die Sachlichkeit und die Verhältnismäßigkeit erfüllt sein. Es müsste stets klar von den Ministern kommuniziert werden, welche gesetzlich formulierten Bedingungen eingetreten sind, damit sie diese konkrete Maßnahme laut Gesetz setzen dürfen.
Unsere Bundesverfassung sieht in Art 18 Abs 2 B-VG vor, dass jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen kann. Das „auf Grund der Gesetze“ in Art 18 Abs 2 B-VG bedeutet, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen. Gesetze müssen den Inhalt der Verordnung determinieren und den Rahmen vorgeben. Andernfalls würde dem Minister als Angehöriger der Verwaltung Gesetzgebungsbefugnis zukommen, die ihm jedoch nicht zusteht.
Wie kommt der geplante § 2 Covid-19-MG dieser Verpflichtung nach?
Alles was § 2 leg cit hier an konkreten Vorgaben für den Minister und „hinreichender Bestimmtheit“ enthält, ist folgende Wendung:
Beim Auftreten von Covid-19 kann durch Verordnung das Betreten […] geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.
Was heißt bitte „beim Auftreten von Covid-19“? Das Gesetz überlässt es völlig dem Ermessen des Gesundheitsministers zu bestimmen, bei welchen Zahlen er Maßnahmen setzt. DAS IST VERFASSUNGSWIDRIG! Auch in den Erläuterungen machte man sich nicht die Mühe, hier nähere Vorgaben anzuführen. Wenn Bundeskanzler Kurz behauptet, es seien fünf Infizierte mit dem Auto von Kroatien nach Österreich gefahren, kann er Anschober bereits die Erlassung einer Lockdown-Verordnung anschaffen. Auch wenn man dies nicht glauben will, muss uns klar sein, dass diese Novelle genau das ermöglicht. Von der Versicherung Anschobers an anderer Stelle in den Erläuterungen, „ein kompletter Lockdown ist derzeit kein zweites Mal angedacht“, können wir uns nichts kaufen.
Neuseeland: Lockdown für 1,7 Millionen wegen 4 Infizierten!
Das ist wahrlich kein Spaß mehr: Wir brauchen nur nach Neuseeland zur „First Mover“-Kollegin (wer erinnert sich noch daran?) von Bundeskanzler Kurz zu schauen. Die stets politisch-korrekte Gutmenschen-Premierministerin Jacinda Ardern verhängte über die rund 1,7-Millionen-Einwohner-Großstadt Auckland einen 14-tägigen Lockdown, da VIER Infizierte in einer Familie geortet wurden. Die Infizierten sind nach Zeitungsberichten in spezielle Quarantäne-Einrichtungen (!) gebracht worden.
Premierministerin Ardern leistete offensichtlich gemeinsam mit den Medien in Neuseeland gute Arbeit in Sachen irrationaler Angst- und Panikmache, sonst würde sich die Bevölkerung dies nicht gefallen lassen. Die bis zum Auftauchen des Corona-Virus relativ unauffällige Premierministerin, der nicht viele Chancen gegeben wurden, die nächsten Wahlen zu überstehen, liegt in den Umfragen aufgrund ihrer harten Corona-Politik sensationell. So etwas ermutigt natürlich und Ardern hat sich denn auch ganz einer unsinnigen „Ausmerzung des Corona-Virus“ – und den damit verbundenen Sonderkompetenzen für sie selbst – verschrieben. Dass sie als Kollateralschaden den Wohlstand und Frieden Neuseelands ausmerzt, scheint sie wenig zu stören.
Wir müssen uns mit aller Kraft wehren!
Es besteht die Hoffnung, dass unsere Gesellschaft und unser Rechtsstaat in Österreich besser funktionieren als in Neuseeland. Mit aller Kraft müssen wir uns gegen dieses Gesetzesvorhaben der Bundesregierung wehren. Es handelt sich um eine lupenreine gesetzliche Grundlage für die Verhängung von umfassenden Lockdown-Maßnahmen inklusive der Möglichkeit, Menschen das Betreten ihrer Wohnungen zu verbieten. Wer sich fragt, was für einen Sinn Betretungsverbote für private Wohnungen machen, denke bitte an Neuseeland, wo Infizierte nicht mehr in ihre Wohnung und zu ihren Familien dürfen, sondern in Quarantäne-Einrichtungen gebracht werden. Und man denke daran, dass Bundeskanzler Kurz sich nach eigenen Angaben gerne mit der neuseeländischen Premierministerin austauscht. Man kann aber auch an Deutschland denken, wo mehrere Gesundheitsämter bereits vorschlugen, infizierte Kinder von ihren Eltern zu isolieren. Der Teufel schläft nicht.
Weg mit dem Gesetz!
An die Bundesregierung gerichtet: Keine bloßen Behauptungen mehr in Pressekonferenzen über exponentielle Steigerungen und keine Schilderungen von düsteren Untergangsszenarien mehr! Weg mit den völlig uninteressanten Infiziertenkurven! Her mit Kurven, welche die schweren Krankheitsfälle, Hospitalisierungen und Intensivbettenpatienten darstellen! Her mit konkreten validen Daten, welche sämtliche Corona-Maßnahmen nachvollziehbar machen und die sachliche Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit beweisen! Dann hätten sich sämtliche Maßnahmen wohl erledigt.
Her mit den Nachweisen oder weg mit dem Gesetz!
Dr. Susanne Fürst ist Rechtsanwältin und seit 2017 Nationalratsabgeordnete der FPÖ. Im Freiheitlichen Parlamentsklub ist sie Obmannstellvertreterin und für die Bereiche Verfassung, Menschenrechte und Geschäftsordnung verantwortlich. Zudem vertritt sie die FPÖ im parlamentarischen Ibiza-Untersuchungsausschuss. Fürst schreibt für unzensuriert regelmäßig die Kolumne „Rechtsansicht“.