Medial wurde bekannt, dass ein Sozialarbeiter der Justizanstalt Krems Aufnahmen von seinem “besten Stück” machte und an die Lebensgefährtin eines Häftlings schickte. Dies dürfte er offensichtlich über “WhatsApp” getan haben, da ihm die Nummer der Frau bekannt war. Berichtet wurde außerdem, dass der Sozialarbeiter weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen darf. Der freiheitliche Nationalratsabgeordnete Christian Lausch ging der Sache mit einer parlamentarischen Anfrage nach. Die Beantwortung durch die zuständige Ministerin Alma Zadić offenbart, dass der Betroffene anfangs freigestellt war und die Personalvertretung der Auflösung seines Dienstverhältnisses nicht zustimmte. Der Sozialarbeiter ist jedoch nicht mehr in der JA Krems tätig.
Wegen Notlage wieder im Dienst
Zugute kam dem Sozialarbeiter auch die Corona-Pandemie, die ein Zwei-Gruppen-System notwendig machte. Da ohne den betreffenden Bediensteten, der wegen des gegenständlichen Vorfalls vom Dienst freigestellt war, die beiden Gruppen nicht ausreichend beschickt werden konnten, wurde der Bedienstete schließlich im Hinblick auf diesen prekären personellen Notstand wieder in den Dienst gestellt. Der Bedienstete hat damit am 18. März seinen Dienst, allerdings nicht mehr in Leitungsfunktion im Sozialen Dienst in der Justizanstalt Krems, wiederaufgenommen. Welche weiteren Konsequenzen dem massiven Fehlverhalten des Bediensteten zu folgen haben, wurde vom weiteren Verhalten abhängig gemacht. Aufgrund der Bewährung des Bediensteten während der Krise wurde von einer Auflösung des Dienstverhältnisses abgesehen.
Auch Anzeige der Frau scheiterte
Auch eine Anzeige der Lebensgefährtin des Insassen, die das oszöne Foto bekam, blieb erfolglos. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt hat die Staatsanwaltschaft Wien in der Folge eingestellt. Der Sozialarbeiter kam faktisch mit einem blauen Auge davon. Es erfolgte letztendlich eine Abberufung des Bediensteten von seiner Leitungsfunktion bei gleichzeitiger Versetzung an eine andere Justizanstalt und eine schriftliche Ermahnung wegen seines außerdienstlichen Fehlverhaltens. Ferner ist der Bedienstete dazu verpflichtet, ein “Coaching” bei der Stabsstelle des psychologischen Dienstes in der Strafvollzugsakademie zu absolvieren. Weiters wird der betreffende Bedienstete seine Arbeiten im Sozialen Dienst nur noch unter einem strengen Monitoring der Leitung des Sozialen Dienstes und ohne Kontakt zu weiblichen Angehörigen von Insassen erledigen müssen. Ferner wird der Bedienstete von jeglichen Leistungsprämien und Leistungsbelohnungen ausgeschlossen.