Einige „normale Medien“ haben darüber berichtet, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich nun damit beschäftigen wird, ob die Anpassung der österreichischen Familienleistungen für Kinder, die im Ausland leben, rechtskonform ist. Auch unzensuriert wird sich – einmal mehr – mit dieser Thematik beschäftigen.
Großes Thema in Internet-Foren
Dabei wurde auch ein Blick in die einzelnen Leserforen diverser Medien geworfen, und es kann festgehalten werden, dass selbst im linken Standard der Umstand, dass Kinder im Ausland Familienleistungen aus Österreich erhalten, für Unverständnis sorgt. „Finde das keine Beihilfe ins Ausland bezahlt wird“, schreibt etwa Leser „Way not“. Trotz mangelnder Grammatik ist die Botschaft eindeutig. Deutlicher wird man auf kurier.at (Rechtschreibfehler auch hier im Original): „Also Kindergeld gehört dort ausbezahlt wo das Kind lebt, in der Höhe und vom Staat wo es wohnt. Aus die Maus.“
Im Standard meint „Way not“ außerdem, dass Frankreich keine Familienleistungen für Kinder bezahlt, die im Ausland wohnen. Das ist freilich Unsinn. Ebenso widerlegt ist die permanent getrommelte Argumentation, wie sie etwa der Standard-Poster „breite Masse“ zum Besten gab: „Wer hier arbeitet und die gleichen Steuern zahlt, muss das Gleiche dafür bekommen wie alle anderen auch.“ Die entsprechenden EU-Gesetze sind so formuliert, dass Österreich auch dann eine Familienleistung für ein Kind ins Ausland bezahlen muss, wenn der Elternteil in Österreich nicht arbeitet und daher auch keine Steuern zahlt.
Aber nun der Reihe nach
Seit 2019 werden österreichische Familienleistungen für Kinder, die nicht in Österreich leben, die allerdings in einem von 31 Staaten leben, die die EU-Verordnung 883/2004 anwenden müssen, an die dortige Kaufkraft angepasst. Die Indexierung führt entweder zu einer Erhöhung, oder Kürzung der Familienleistungen.
Indexiert werden die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus sowie – und das wurde in der Öffentlichkeit nie erwähnt – der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag. Die letzten drei Leistungen können bei der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Familienbonus Plus kann ebenfalls auf diesem Wege beantragt werden, oder aber, er wird monatlich im Zuge der Lohnverrechnung ausbezahlt. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden monatlich an den Berechtigten ausbezahlt.
Vertragsverletzungsverfahren
Die EU-Kommission hat seit Einführung der Indexierung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Dies läuft so ab: Die EU-Kommission schickt ein Mahnschreiben. Der betroffene Staat hat zwei Monate Zeit, darauf zu reagieren. Erfolgt die Reaktion in einem Antwortschreiben, einer sogenannten „Stellungnahme“, dann prüft die EU-Kommission diese und hat dafür alle Zeit der Welt. Wenn die Stellungnahme die Kommission nicht überzeugt, dann kommt es zum zweiten Mahnschreiben, auf das ebenfalls innerhalb von zwei Monaten reagiert werden muss. Überzeugt auch die zweite Stellungnahme nicht, dann klagt die EU-Kommission den Staat vor dem EuGH.
Warum ist der EuGH jetzt bereits zuständig?
Österreich hat bereits zwei Mahnschreiben erhalten und zwei Stellungnahmen abgeschickt. Die letzte allerdings mit einer gewährten Nachfrist von einem Monat. Die EU-Kommission hat darüber noch nicht entschieden. Dennoch ist die Indexierung der österreichischen Familienleistungen nun bereits beim EuGH gelandet.
Wie bereits länger bekannt ist, haben betroffene Eltern, die weniger Familienleistungen erhalten, Klagen eingereicht. Offiziell sollen es 38 sein. Die Klagen werden in der Regel an die jeweils zuständigen Gerichte getragen. Jedes nationale Gericht bis zum Höchstgericht hat die Möglichkeit, ein Verfahren auszusetzen, um den EuGH zu befragen, sofern ein EU-Gesetz betroffen ist. Das nennt man „Vorabentscheidungsverfahren“. Das Bundesfinanzgericht hat nun bei einer der Klagen um Auslegung der EU-Gesetze den EuGH angerufen. Wer Entscheidungen des EuGH überfliegt, der erkennt relativ rasch, dass die Richter zwei bis drei Jahre brauchen, bis es ein Urteil oder einen Beschluss gibt. Und dies gilt dann für alle Mitgliedsstaaten. Anhand der Antwort des EuGH trifft dann das Bundesfinanzgericht sein Urteil auf nationaler Ebene. Jeder EU-Staat ist mit einem EuGH-Richter vertreten. Ein EuGH-Richter darf aber nicht an einem Verfahren teilnehmen, das seinen Staat betrifft. Solche Richter haben maximal beratende Funktion.
Um welche Gesetze geht es?
Der Standard hat in einem nichts aussagenden Wischi-Waschi-Satz gemeint, dass die Regelung (gemeint die Indexierung) den europäischen Gleichheitsgrundsatz verletze. Faktum ist, dass die EU-Kommission meint, dass die Indexierung der Familienleistungen unter anderem wegen folgender Gesetze rechtswidrig sei:
Artikel 4,7 und 67 der EU-Verordnung 883/2004.
In Artikel 4 heißt es:
Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Artikel 67 besagt:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Angemerkt werden muss in diesem Zusammenhang die Widersprüchlichkeit dieser Passagen. Artikel 67 meint, dass eine Person in einem Staat auch dann Familienleistungen erhalten kann, wenn das Kind in einem anderen Staat lebt. Der Artikel lässt aber, bis auf den Umstand des Rentners, offen, ob die Person auch erwerbstätig sein muss. Allerdings MUSS eine Erwerbstätigkeit bei zumindest einem Elternteil vorliegen, wobei der EuGH in der Rechtsache Eugen Bogatu festgehalten hat, dass nicht explizit jener Elternteil erwerbstätig sein muss, der in einem anderen Staat lebt als das Kind. Das Urteil bezog sich auf Irland, das, so wie Österreich, für die dortige Familienleistung keine Erwerbstätigkeit verlangt. Wohnt ein Elternteil also in Österreich und ist arbeitslos und zahlt daher keine Beiträge, dann muss Österreich dennoch für sein Kind eine Leistung ins Ausland bezahlen, wenn der dort lebende Elternteil erwerbstätig ist und die dortigen Familienleistungen niedriger sind als die österreichischen.
Außerdem stimmt Artikel 67 auch in einem weiteren Zusammenhang nicht. Wenn nämlich keiner der Eltern arbeitet und auch keinen Rentenanspruch hat, dann muss nur jener Staat eine Familienleistung bezahlen, in dem auch das Kind wohnt. Artikel 67 muss gemeinsam mit den Prioritätenregeln im Artikel 68 angewendet werden, die äußerst umfangreich und komplex sind – dazu aber noch im Artikel.
Diskriminierende EU-Gesetze
Was den Artikel 4 der EU-VO 883/2004 betrifft, so muss festgehalten werden, dass die österreichische Familienbeihilfe und die meisten anderen Leistungen keine Erwerbstätigkeit verlangen. Wenn also eine Person die gleichen Rechte und Pflichten in einem Staat hat wie die anderen Staatsangehörigen, so dürfte explizit eine Erwerbstätigkeit in keinem Fall die Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe sein. Man muss eigentlich von einer Diskriminierung der EU-Gesetze sprechen.
Es sind allerdings Fragen, die der EuGH nicht klären wird, obwohl diese Fragestellung einmal geklärt werden sollte. Der gefährlichste Artikel, der höchstwahrscheinlich dazu führen wird, dass gegen die Indexierung entschieden wird, ist Artikel 7 der EU-VO 883/2004.
Dieser besagt:
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Und das ist eben mit der Indexierung der Fall, weil eine Leistung gekürzt oder geändert (erhöht) wird, aufgrund der Tatsache, dass ein „Familienangehöriger“, nämlich das Kind, woanders wohnt, als der zur Zahlung verpflichtende Träger (das österreichische Finanzamt).
In seiner Stellungnahme an die EU-Kommission meinte Österreich unter anderem:
Mit dieser Bestimmung wurde in VO 883/2004 ein Verbot sog. Wohnsitzklauseln aufgenommen. Durch Art. 7 wird eine Fiktion der Ansässigkeit begründet. Das Telos der Bestimmung ist es, dass Mitgliedstaaten die Ansässigkeit nicht als Voraussetzung der Leistungserbringung verlangen dürfen.
Durch die verfahrensgegenständliche Regelung wird diese Fiktion dem Grunde nach beibehalten, eine Ansässigkeit der Kinder wird nicht verlangt. Damit wird dem nach der Rechtsprechung eigentlichen Zweck des Verbots von Wohnsitzklauseln in Art. 7 der VO 883/2004 auch entsprochen; dessen effet utile wird durch die gegenständliche Regelung nicht beeinträchtigt. Die gegenständliche Regelung berührt auch nicht den Anspruch auf Familienbeihilfe an sich, sondern lediglich dessen Berechnung.
Ob diese Argumentation hält, ist fraglich. Unzensuriert hat vor langer Zeit ein Familienbeihilfe-Modell vorgestellt, dass dennoch dazu führt, dass Ausländer gekürzte Familienleistungen erhalten, sogar weniger als jetzt mit der Indexierung und auch keine Indexierung nach oben. Allerdings erfolgt die Kürzung nicht aufgrund des Wohnorts der Kinder, sondern aufgrund des Einkommens der Eltern.
Ungeheuerliche Mehrbelastung für Finanzämter
Wie auch immer der EuGH entscheiden wird, der Umstand, dass Österreich Familienleistungen für Kinder im Ausland bezahlen muss, führt zu zahlreichen Ärgernissen. Die Finanzämter brauchen ein Vielfaches länger, um einen Anspruch auf Familienleistungen zu prüfen, wenn sich das Kind nicht in Österreich befindet. 2019 hatten die Finanzämter für Familienbeihilfeanträge eine durchschnittliche Erledigungsdauer von 33 Tagen. Bei Kindern mit Auslandssachverhalt lag die Erledigungsdauer im gleichen Jahr bei 143 Tagen. Und es mussten mehr als 42.000 Anträge erledigt werden. Mehr als 11.000 konnten erst nach sechs Monaten abgeschlossen werden.
Das alles geht aus einer jüngsten parlamentarischen Anfragebeantwortung hervor. Es heißt darin unter anderem:
Die EU-Verordnung 883/2004 und deren Durchführungsverordnung 987/2009 legen einen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen fest. Bis August 2019 erfolgte dies ausschließlich in Papierform, nun besteht mit einzelnen Staaten ein elektronischer Datenaustausch. Die lange Durchlaufzeit ist darauf zurückzuführen, dass die Antworten der ausländischen Träger oft erst nach Monaten bei den Finanzämtern einlangen.
Nicht erwähnt wird dabei, dass selbst Österreich kein modernes IT-Programm hat, das sich mit den Staaten elektronisch über EESSI vernetzt. FABIAN, an dem seit 2003 gearbeitet wird (und dessen Projekt mehrmals abgebrochen wurde), soll erst im Dezember 2020 starten.
Kompliziertes System regelt Zuständigkeiten der Staaten
Dass die Überprüfung eines Anspruchs bei einem Auslandssachverhalt länger dauert, hat auch andere Gründe. Wenn alle Familienangehörigen in Österreich leben, ist der Sachverhalt schnell geklärt. Lebt aber einer der Familienangehörigen in einem anderen Staat, dann muss der bereits erwähnte Artikel 68 der EU-VO 883/2004 berücksichtigt werden. Geklärt werden muss: Welcher Elternteil ist erwerbstätig? Sind beide Eltern erwerbstätig? Gibt es Rentenansprüche oder nur Wohnortansprüche? Je nachdem, ob Eltern arbeiten, Renten beziehen oder nur Wohnortansprüche haben und auch der Wohnort des Kindes entscheiden darüber, welcher Staat wieviel Familienleistungen bezahlen muss. Es gibt 18 verschiedene Varianten. Österreich muss auch dann prüfen, wenn das Kind in Österreich wohnt, aber einer der Eltern in einem anderen Staat erwerbstätig ist. Eltern haben jedenfalls in Summe Anspruch auf die höchste Familienleistung der zuständigen Staaten. Es kann vorkommen, dass „Staat A“ seine Familienleistung in voller Höhe bezahlt und der andere „Staat B“, der eine höhere Familienleistung hat als „Staat A“ , zusätzlich eine Differenzzahlung zahlt, damit die Eltern in Summe auf die Höhe der Leistung von „Staat B“ kommen.
FPÖ-Familiensprecherin stellt mehr als 300 Fragen
Die freiheitliche Familiensprecherin Edith Mühlberghuber hat zu jeder einzelnen Variante jeweils eine parlamentarische Anfrage eingebracht. Man darf gespannt sein, ob der Gesetzgeber überhaupt fundierte Daten nennen kann. In Summe hat Mühlberghuber mehr als 300 Fragen gestellt.
Und noch etwas ist zu beachten: Jeder Staat hat gemäß seiner eigenen Rechtsvorschriften Familienleistungen. Und die meisten unterscheiden sich wesentlich von den österreichischen Familienleistungen wie der Familienbeihilfe aber auch dem Kinderbetreuungsgeld. Die meisten Staaten bezahlen keine Familienleistung, wenn Eltern ein zu hohes Einkommen haben. Das führt aber dazu, dass Österreich seine Familienleistungen in voller Höhe bezahlen muss und nicht eine Differenzzahlung, die ergänzend bezahlt wird.
Französische Familienbeihilfe verlangt Einkommen
Um etwa auf das Beispiel Frankreich zurückzukommen, das auf DerStandard.at für Diskussion im Forum sorgt. Frankreich hat als „Familienbeihilfe“ das Allocations familiales. Diese Leistung von monatlich 131,55 wird überhaupt erst bezahlt, wenn eine Familie zwei Kinder hat. Es wird mehr Geld bezahlt, je mehr Kinder es gibt, allerdings wird die Leistung auch gekürzt, wenn das Einkommen der Eltern zu hoch ist. Die Kürzung (die Leistung wird entweder halbiert oder durch vier geteilt) erfolgt etwa bei einem Jahreseinkommen von 68.217 Euro bei einer Familie mit zwei Kindern. Beträgt das Jahreseinkommen bis zu 92.381 Euro, gibt es nur noch 66 Euro im Monat. Verdienen Eltern darüber, so gibt es nur noch 33 Euro im Monat. Und zu guter Letzt ein wesentliches Detail: Das Allocations familiales verlangt Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Arbeitslosengeld. Haben Eltern kein Einkommen aus den genannten Bereichen, können sie eine Sozialhilfe erhalten, allerdings nicht die Familienbeihilfe.
Finanzämter müssen alle ausländischen Leistungen kennen
Österreichs Finanzämter müssen von allen Staaten die Familienleistungen kennen und auch wissen, welche als gleichartig zur Familienbeihilfe und dem Kinderbetreuungsgeld etc. anzusehen sind. Als Basis dient missoc.org. Arbeitet etwa ein Deutscher in Graz, sind die dortigen Finanzbeamten zuständig. Ist der Deutsche aber in Linz tätig, sind die Linzer Behörden zuständig.
Es ist EU-rechtlich verboten, dass Eltern gleichartige Leistungen in voller Höhe von mehreren Staaten beziehen. Mühlberghuber hat diesbezüglich ebenfalls eine parlamentarische Anfrage eingebracht, in der sie wissen will, welche ausländischen Leistungen konkret zu welchen österreichischen Familienleistungen als gleichartig anzusehen sind. Interessant ist nämlich der Umstand, dass Österreich zu einer ausländischen Leistung, die höher ist als die österreichische Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag bezahlt. Es stellt sich die Frage, ob das zulässig ist.
EU-Kommission gegen Vereinfachung
Alles in allem ist zu hinterfragen, ob die komplizierten EU-Regeln nicht vereinfacht werden sollen. Aber selbst das will die EU-Kommission nicht. Auf eine diesbezügliche parlamentarische Anfrage des FPÖ-EU-Abgeordneten Roman Haider antwortete die EU-Kommission ablehnend. Zwar wurde geprüft, ob immer der Wohnstaat des Kindes vorrangig für die Bezahlung der Familienleistungen zuständig sein soll, was zu einer wesentlichen Vereinfachung führen würde. Doch diese Pläne will die EU-Kommission aufgrund entsprechender Ergebnisse nicht weiterverfolgen. Ausbaden müssen es ohnehin die Mitgliedsstaaten.