Im Dezember 2019 wurde bekannt, dass in Deutschland rund 9.400 Fremde, über die ein befristetes Einreiseverbot verhängt worden war, dennoch wieder in die Bundesrepublik gelangen wollten. 4.145 dieser “Bumerangs” stellten dabei erneut einen Asylantrag. Der Zeitraum der angefragten Daten umfasste die vergangenen fünf Jahre. Der freiheitliche Sicherheitssprecher Hannes Amesbauer wollte wissen, wie die Zahlen für Österreich aussehen, und fragte Innenminister Karl Nehammer (ÖVP).
Einreiseverbot ignoriert
Der Anfragebeantwortung des Innenministeriums kann entnommen werden, dass mehr als 4.270 Fremde im Jahr 2019 ein Einreiseverbot erhalten hatten. Dennoch haben in dieser Zeit mehr als 500 Personen, denen die Einreise explizit untersagt war, versucht, erneut nach Österreich zu gelangen.
Keine Statistiken
Amesbauer wollte aber auch wissen, wie vielen Fremden, die ein Einreiseverbot hatten, es dennoch gelungen war, nach Österreich illegal einzureisen und von denen das Innenministerium Kenntnis erlangt hatte. Auch wollte der Freiheitliche wissen, wie viele dieser Personen in Schubhaft genommen wurden. Das Innenministerium führt aber keine Statistik darüber. Auch verfügt das Ministerium über keine Daten, wie viele Personen nach Beendigung eines befristeten Einreiseverbots erneut in Österreich einen Asylantrag stellen wollten.
Anzahl verdreifacht
Übrigens: 2016 gab es 1.236 Einreieverbote, 2017 waren es 1.956 Einreiseverbote, 2018 waren es schon 3.053 Personen und zuletzt, 2019, gar 4.270. Somit hat sich die Zahl der Verbote in wenigen Jahren fast verdreifacht. Die meisten Einreiseverbote haben in der Vergangenheit übrigens serbische Staatsangehörige erhalten.
Einreiseverbot nicht auf Dauer
Einreiseverbote dürften laut EU-Recht nicht unbefristet verhängt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hielt fest, dass Einreiseverbote gegenüber Drittstaatsangehörigen grundsätzlich nur für bis zu fünf Jahren verhängt werden dürfen (Entscheidung vom 19. 9. 2013, C-297/12, Filev und Osmani). So sieht es die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115 vor (Artikel 11, Absatz 2).
Für längere Einreiseverbote bedarf es einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit. Allerdings legt die Richtlinie nicht fest, wie lange ein solches Einreiseverbot gelten darf. Es heißt lediglich, dass die Dauer von fünf Jahren überschritten werden darf.