Der Landesvorsitzende der AfD Thüringen, Björn Höcke, stellt gegen Bundeskanzlerin Angela Merkel auf Grund von Nötigung Strafanzeige. Im Vorfeld hatte Merkel nach der Wahl des Ministerpräsidenten Thomas Kemmerichs (FDP) durch Stimmen der AfD öffentlich gefordert, dass das Ergebnis rückgängig gemacht werden müsse.
Merkel forderte Rückgängigmachung von Wahl
Es war eine der umstrittensten Äußerungen in der “Thüringen-Krise”. Einen Tag nach der Wahl von Thomas Kemmerich durch AfD-Stimmen, trat die Bundeskanzlerin im Rahmen ihrer Südafrika-Reise vor die Kameras. Sie forderte öffentlich, dass das (demokratische) Ergebnis „rückgängig gemacht werden müsse“. Wenige Stunden später verkündete Kemmerich, dass er zurücktreten werde. Drei Tage nach seiner Wahl hat er den Rücktritt vollzogen. Thüringen steht nun ohne Ministerpräsidenten da. Björn Höcke ist sich sicher: Das Handeln der Kanzlerin erfüllt den Straftatbestand des §240 StGB, also den der Nötigung.
Druck auf Kemmerich ausgeübt
In einer Stellungnahme erklärte Höcke:
Wie die »Welt am Sonntag« berichtete, hatte Merkel den sofortigen Rückzug von Kemmerich dadurch erzwungen, daß sie mit der Beendigung der beiden Landesregierungen mit CDU- und FDP-Beteiligung drohte. Das verfügte sie in ihrer Eigenschaft als Bundeskanzlerin, denn sie ist keine CDU-Vorsitzende mehr. Und selbst dann wäre es immer noch die freie Entscheidung der jeweiligen Fraktionen.
Besondere Autorität verlieh der Bundeskanzlerin offenbar die Erklärung des Koalitionsausschusses, an dem sie federführend teilnahm. Die offenbar sehr wirkungsvolle Drohkulisse entstand unter dem zusätzlichen Eindruck von unmittelbarer Gewaltandrohungen gegen den Ministerpräsidenten, seine Frau und seine Kinder sowie Anschlägen gegen FDP-Einrichtungen. Auf eine öffentliche Verurteilung dieser Gewalt durch die Kanzlerin warten wir bis heute.
Höckes Argumentation ist logisch
Im §240 (1) StGB heißt es:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dabei ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Wie Höcke erklärte, hat die Bundeskanzlerin Kemmerich damit bedroht, dass die CDU die beiden bereits bestehenden Landesregierungen mit der FDP aufkündigen würde. Dies ist für Kemmerich als FDP-Größe mit Sicherheit ein empfindliches Übel. Sie forderte Kemmerich daraufhin auf, dass er zurücktreten soll. Auch ist der Zweck ihrer Aufforderung, ein demokratisch gewähltes Ergebnis rückgängig zu machen, sicherlich für die Allgemeinheit als verwerflich anzusehen.
Chancen für einen Erfolg gering
Die Gerichte in Deutschland werden dies vermutlich anders sehen. Wenn die Anzeige nicht schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingestellt wird, so werden die Gerichte wahrscheinlich nicht Merkel als Hauptverantwortliche dafür sehen, dass Kemmerich zurückgetreten ist. Und wenn doch, dann würden sie vermutlich sagen, dass die Tat nicht verwerflich sei, da doch so der Erfolg einer vom Verfassungsschutz als „Prüffall“ eingestuften Partei verhindert wurde. Für Höcke ist es jedoch wichtig, dass Widerstand geleistet und dokumentiert wird. Hierzu erklärte er:
Das ist nichts anderes als ein Putsch der Bundeskanzlerin gegen ein Verfassungsorgan des Landes Thüringen. Danach können wir nicht einfach zur Tagesordnung übergehen. Deswegen ist es wichtig, daß mit der Anzeige der Widerstand gegen diese Methoden dokumentiert wird.