Um den aus Kroatien vertriebenen Altösterreichern zu ihrem Recht zu verhelfen, brachte die Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft das Thema der Gleichbehandlung Vertriebener mit den kroatischen Staatsbürgern in der Frage der Zwangsenteignungen auf Tapet.
Foto: unzensuriert.at
Dass die Heimatvertriebenen gleich zu behandeln sind, wurde im Urteil des Oberersten Kroatischen Gerichtshofes vom 26. Mai 2010 letzinstanzlich festgestellt. Trotz des historisch bedeutsamen Urteils lehnen die kroatischen Behörden und Gerichte eine Gleichbehandlung von Nichtkroaten und Kroaten ab. Vollkommen zurecht bezeichnet der Vorsitzende der Donauschwäbischen Arbeitsgemeinschaft (DAG), Rudolf Reimann, diesen Zustand als "absolut inakzeptabel" und eines zukünftigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union "nicht angemessen".
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Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs der kroatischen Republik vom 26. Mai 2010 wären solche Auswüchse ethnisch motivierter Diskriminierung theoretisch nicht mehr möglich.
Diese Form des Rechtsstandards entspricht somit auch dem geltenden EU-Recht. Die DAG fordert nun die österreichische Regierung auf, sich im bilateralen Verkehr mit der Republik Kroatien dafür einzusetzen, dass auch die 1945 vom kroatischen Staat enteigneten Altösterreicher zu ihrem Recht kommen.
Auch Tschechien und Kroatien verhindern Entschädigungen
Auch im Falle des heutigen Tschechien wurde die Gerechtigkeit außer Acht gelassen: Hier ist nur eine Restitution des Vermögens möglich, sofern dieses im Rahmen des kommunistischen Putsches von 1948 enteignet wurde. Das 1945 auf Grundlage der verbrecherischen Beneš-Dekrete Dekrete enteignete Vermögen bleibt somit ausgenommen.
Ebenso hat die heutige Republik Slowenien mit ihrer Praxis der "Beweisumkehr" – hier muss der Enteignete/Vertriebene seine absolute Loyalität zum damaligen jugoslawischen Staat beweisen – eine Entschädigung von Vertrebenen enorm erschwert.