Obwohl aktuell Spekulationsgeschäfte der öffentlichen Hand in aller Munde sind, hat Wirtschaftsminister Mitterlehner (ÖVP) offensichtlich kein Interesse an den Finanzgeschäften jener Gesellschaften, an denen das von ihm geführte Ministerium beteiligt ist. Dabei sind darunter so wichtige Gesellschaften wie die Verbund AG, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft oder die Bundesimmobiliengesellschaft. Eine Anfrage des FPÖ-Abgeordneten Roman Haider beantwortete Mitterlehner einfach nicht. Und das, obwohl es bei diesen Gesellschaften um viele hundert Millionen Euro geht. Der Spekulation und Korruption sind somit Tür und Tor geöffnet, und das ohne parlamentarische Kontrolle.
Die FPÖ wollte Aufklärung über die Finanzveranlagung dieser ausgegliederten Gesellschaften. Ausgehend vom Bundeshaushaltsgesetz und dem dort verankerten “Postsparkassenprivileg”, das aktuell der im Eigentum von US-Hedgefonds befindlichen BAWAG-PSK zu Gute kommt, wollte Haider wissen, wie die einzelnen Gesellschaften ihre Finanzen und ihren Zahlungsverkehr abwickeln. Dabei stösst er beim zuständigen Wirtschaftsminister allerdings auf Unverständnis. Mitterlehner sieht keine Grundlage, die Finanzgeschäfte folgender Gesellschaften parlamentarisch zu kontrollieren:
Austria Wirtschaftsservice GmbH, Austrian Business Agency, Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH, Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H, Familie & Beruf Management GmbH, Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsges.m.b.H., Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H., Schönbrunner Tiergartenges.m.b.H., Verbund AG
Mitterlehner lehnt parlamentarische Kontrolle der Finanzen ab
Der schwarze Wirtschaftsminister fühlt sich nicht zuständig und wälzt die Verantwortung auf die Organe der einzelnen Gesellschaften ab. Dass er diese selbst eingesetzt hat und über die von ihm bestellten Aufsichtsräte kontrolliert, vergisst Mitterlehner offensichtlich. Die Verweigerung einer Antwort ans Parlament begründet er so:
Das Interpellationsrecht beschränkt sich in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage auf die Ausübung der Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, kann jedoch nicht auf die operative Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden. Diese Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und sind daher nicht vom Interpellationsrecht umfasst.