Ein nigerianischer Vergewaltiger wartet in Haftzelle nun auf die Abschiebung.

7. August 2015 / 09:45 Uhr

Nigerianischer Krimineller: Asylverfahren dauerte 13 Jahre

Die Asylindustrie mit ihren NGOs und Rechtsberatern ist eines der Systemübel in Deutschland und Österreich bei der rechtsstaatlichen Abwicklung von Verfahren. Dies zeigt nun ein Asylverfahren, das insgesamt 13 Jahre lang gedauert hat, und bei dem einem Nigerianer schlussendlich jegliches Bleiberecht gerichtlich abgesprochen wurde. Obwohl die vertretenen Personen in vielen Fällen keinen tatsächlichen Grund haben, belasten sie das System mit Eingaben und Berufungen, nur um nicht in ihre Herkunftsländer verbracht zu werden.

Der Nigerianer stellte bereits 2002 erfolglos einen Asylantrag. Zwischenzeitlich zeugte er 2006 ein Kind in Deutschland und vergewaltigte die Kindesmutter auch noch. Das Strafgericht verurteilte ihn wegen dieser Vergewaltigung 2010 zu einer fünfeinhalb jährigen Freiheitsstrafe, die er im geschlossenen Vollzug verbringt. So nebenbei wurde der Schwarzafrikaner auch noch mit verschiedenen anderer Straftaten „verhaltensauffällig“.

Mainzer Verwaltungsgericht stellte zwingende Ausweisung fest

Die Mutter musste in weiterer Folge auch noch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind mit dem Vergewaltiger teilen, dies wurde erst 2011 gerichtlich aufgehoben. Dagegen klagte der Nigerianer dann auch noch. Nun ist es laut Verwaltungsgericht Mainz aber amtlich, der Kriminelle muss Deutschland verlassen. Auf der Webseite von Region Rhein heisst es dazu:

Wegen der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sei der Kläger nach dem Aufenthaltsgesetz zwingend auszuweisen. Auf ein demgegenüber gewichtiges Interesse am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland könne er sich nicht berufen. Er habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem deutschen Sohn. Es sei derzeit völlig offen, ob dem Kläger daran überhaupt gelegen sei. Eine Kontaktaufnahme könne – wenn gewünscht – (zunächst) auch von Nigeria aus erfolgen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. So sei nicht davon auszugehen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dies ergebe sich aus dem im Jahr 2014 gerichtlich abgeschlossenen Asylfolgeverfahren.

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