Asylboot

Immer öfter kehren bereits abgeschobene Asylbewerber mit unterschiedlichen Identitäten wieder zurück.

20. Jänner 2018 / 18:45 Uhr

#Einzelfall: Immer öfter kehren abgeschobene Migranten als “neue” Asylbewerber zurück

Mittlerweile ist bekannt, dass die meisten abgelehnten Asylbewerber nicht außer Landes gebracht werden können. So lehnen manche Länder die Rücknahme ihrer zumeist kriminellen Landsleute ab und ein Großteil taucht einfach ab – und vielfach mit einer neuen Identität wieder auf. Hier zwei Beispiele:

Afrikaner reist erneut ohne Papiere ein und beantragt wieder Asyl

Über die Dreiländerbrücke von Huningue nach Weil am Rhein reiste am 18. Januar ein 29-jähriger Gambier ohne jegliche Ausweispapiere ein. Eine Streife der Bundespolizei kontrollierte den Westafrikaner. Dieser trug umgehend ein Asylbegehren vor. Um die Personalien des Mannes festzustellen, veranlasste die Bundespolizei eine erkennungsdienstliche Behandlung. Mit Erfolg, denn der 29-Jährige war schon einmal als Asylbewerber im Bundesgebiet gemeldet. Er wurde an die Landesaufnahmestelle für Asylbewerber nach Karlsruhe verwiesen. Dort wird über ein neues Asylverfahren entschieden. Quelle: Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein

Abgeschobener Gambier mit zwölf Afrikanern aus Italien eingereist

Am 19. Januar gegen 8.00 Uhr griff die Bundespolizei mit Hilfe eines Helikopters am Güterbahnhof München-Ost 13 unerlaubt eingereiste Migranten auf. Es handelte sich um Afrikaner (fünf aus Guinea, vier aus Nigeria sowie je einen aus Gambia, Togo, Ghana und Kamerun), die kurz zuvor mit einem Güterzug aus Verona unerlaubt eingereist waren. Alle waren ohne aufenthaltslegitimierende Ausweisdokumente unterwegs und wurden nach Äußerung eines Schutzersuchens an die Bayerische Landespolizei übergeben. Einer der Aufgegriffenen, ein Gambier, war erst am 8. Januar abgeschoben worden. Da gegen ihn für die Bundesrepublik ein achtmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, kommt er in Abschiebehaft. Quelle: Bundespolizeidirektion München

In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, wieso gegen einen Abgeschobenen nur ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. Bedeutet das, dass dieser nach Ablauf der Frist wieder ungestraft einreisen kann?

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