[vc_row][vc_column][vc_column_text]Da lachte sich die Slowakische Republik gleich zweimal ins Fäustchen, während die EU-Kommission als Verlierer wegkommt. Wie Recherchen von unzensuriert anlässlich der drohenden Klage der EU-Kommission gegen Österreich wegen der Indexierung seiner Familienleistungen ergaben, hatte sich die slowakische Regierung geweigert, diverse Leistungen an Personen zu zahlen, die nicht ihren Wohnsitz in der Slowakei haben. Die EU-Kommission wandte sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dieser wies nach jahrelanger Prüfung zwei Klagen am selben Tag, nämlich am 16. September 2015 ab. Zu den zuständigen EuGH-Richtern zählte übrigens auch Maria Berger, einst österreichische Justizministerin, die – von der SPÖ kommend – als „rote Richterin“ kritisiert wurde. Dass eine Klage der EU-Kommission auch zu einer Verurteilung eines Mitgliedstaates führen muss, ist somit noch lange nicht sicher.
In den beiden von der EU-Kommission eingebrachten Klagen gegen die Slowakei ging es um Verstöße gegen die EU-Verordnung 883/2004, die Leistungen bei Alter, Pensionen oder auch Familienleistungen koordiniert. Auch Österreich wird unter anderem wegen dieser Verordnung beim EuGH verklagt werden – sollte die EU-Kommission nicht einlenken.
Worum geht es in den Klagen gegen die Slowakei?
In der ersten Klage (C‑361/13), die im Juni 2013 eingebracht wurde, geht es darum, dass sich slowakische Rentner im Februar 2012 an die EU-Kommission wandten, weil ihnen ein Betrag von bis zu 66,39 Euro Weihnachtsgeld nicht bezahlt wurde. Diese sogenannte Weihnachtsgratifikation bezahlt die Slowakei an besonders arme Rentner, die über ein gewisses Einkommen nicht hinweg kommen. Die Rentner müssen außerdem ihren Wohnsitz in der Slowakei haben. Rentner, die nicht in der Slowakei lebten, bekamen die Weihnachtsgratifikation nicht. In der zweiten Klage (C‑433/13), die Ende Juli 2013 eingebracht wurde, ging es darum, dass die Slowakei ein Pflegegeld und weitere Leistungen zur Unterstützung behinderter Menschen nicht an Personen bezahlte, die im Ausland lebten. Auch hier regelt das slowakische Recht unter anderem, dass das Geld nur an Personen bezahlt wird, die ihren Wohnsitz in der Slowakei haben.
Die EU-Kommission stellte fest, dass die Weihnachtsgratifikation eine „Leistung bei Alter“ im Sinne der EU-Verordnung 883/2004 sei und gemäß Artikel 7 dieser Verordnung nicht aufgrund des Wohnorts der Anspruchsperson gekürzt werden dürfe. Selbiges gelte auch für das Pflegegeld und weitere fragliche Leistungen, die allesamt als eine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne dieser Verordnung zu sehen seien. Auf den ersten Blick eine ganz klare Sache. Die Slowakei hätte verurteilt werden müssen. Doch es kam ganz anders.
Slowakei kontert erfolgreich
Die slowakische Weihnachtsgratifikation ist nicht etwa wie das in Österreich bekannte Weihnachtsgeld, das eine Sonderzahlung darstellt. Die Slowakei machte anfangs geltend, dass die Weihnachtsgratifikation keine „Leistung bei Alter“ sei, zumal sie eine Sozialleistung sei, die nicht nur ausschließlich an Bezieher einer Altersrente, einer Frührente oder einer Altersrente des Militär- und Polizeikorps gezahlt wird, sondern der Kreis der Begünstigten auch die Bezieher anderer Renten wie einer Invalidenrente, einer Sozialrente, einer Witwen‑/Witwerrente oder einer Waisenrente umfasse. Man kann sie eher als eine Ausgleichszulage sehen, wie etwa in Österreich die Mindestpension. Sie wird nur an Personen bezahlt, die weniger als 60 Prozent des vom nationalen Statistikamt bekannt gegebenen durchschnittlichen Monatslohns in der Slowakei als Rente erhalten.
Die Slowakei meinte zuerst, dass die Weihnachtsgratifikation eine Sozialleistung im Sinne Artikel 70 der EU-Verordnung 883/2004 sei. Und Sozialleistungen sind von Artikel 7 befreit und dürfen daher aufgrund eines Wohnorts gekürzt und sogar gestrichen werden. Ein Totschlagargument. In Folge allerdings machte die Slowakei geltend, dass die Weihnachtsgratifikation eine besondere Sozialleistung sei, die sogar von der EU-Verordnung ausgenommen sei.
EuGH entscheidet gegen EU-Kommission
Und tatsächlich entschied der EuGH, dass die EU-Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Weihnachtsgratifikation aufgrund ihrer Wesensmerkmale als „Leistung bei Alter“ im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 eingestuft werden kann. Ähnlich sah dies der EuGH auch beim slowakischen Pflegegeld. Dieses sei keine Leistung im Sinne der EU-Verordnung 883/2004. Beide Klagen wurden abgewiesen und die EU-Kommission musste die Kosten beider Verfahren zur Gänze tragen. Die Slowakei hat ihre nationalen Regelungen so trickreich formuliert, dass selbst die EU-Kommission auf Granit beißt. Dies lässt hoffen, dass auch andere Staaten die EU-Verordnung 883/2004 umgehen können.
Es ist durchaus möglich, dass Österreich mit seiner Argumentation in Sachen Indexierung der Familienbeihilfe scheitern könnte, zumal diese Leistung als „Familienleistung“ im Sinne dieser Verordnung gilt, die vom Artikel 7 nicht ausgeschlossen ist. Allerdings könnte Österreich ein komplett neues Modell schaffen, das Regeln beinhaltet, die selbst der EuGH nicht kippen kann. Wie ein solches Modell aussehen könnte, wird unzensuriert demnächst berichten.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_separator color=”turquoise”][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_wp_text]Wenn Ihnen der Artikel gefallen hat, unterstützen Sie bitte das Projekt unzensuriert mit einer Spende. Per paypal (Kreditkarte) oder mit einer Überweisung auf AT58 1420 0200 1086 3865 (BIC: EASYATW1), ltd. Unzensuriert[/vc_wp_text][/vc_column][/vc_row]