Das umstrittene Maskentragen in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist um eine Facette reicher. Wer sich das Gesicht jetzt verhüllt, muss mit einer Strafe rechnen.
Seit 1. März gilt wieder das Vermummungsverbot
Bis zum 28. Februar war es in Wien per Strafe verboten, ohne FFP2-Maske in eine U-Bahn, S-Bahn, Bus oder Bim zu steigen. Das Verbot galt auch für Haltestellen, Stationen und Bahnhöfe. Nur einen Tag später, am 1. März, drohte allen, die in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maske aufsetzten, eine 150-Euro-Strafe.
Virus hin, Virus her – das Gesetz schreibt das so vor. Denn seit 1. März gilt wieder das im Jahr 2017 beschlossene Vermummungsverbot. Wer also trotzdem eine Maske trägt, benötigt streng genommen ein ärztliches Attest für eine Ausnahmegenehmigung, um sich einer Strafe zu entziehen.
Wer Maske trägt, braucht ärztliches Attest
Im “Verbot der Gesichtsverhüllung“, wie das Gesetz konkret heißt, wird das Verhüllen oder Verbergen der Gesichtszüge an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden untersagt. Es ist strafbar, wenn man das Gesicht in einer Weise, dass die Gesichtszüge nicht mehr erkennbar sind, verdeckt.
So ändern sich die Zeiten. Vor dem 1. März war das genau umgekehrt. Da wurde man zur Kasse gebeten, wenn man sein Gesicht in den „Öffis“ nicht verhüllt hat. Und man brauchte ein ärztliches Attest, um nachzuweisen, warum man vom Maskentragen befreit ist.