Herr Huber (Name von der Reaktion geändert) staunte nicht schlecht, als er von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) im November letzten Jahres Post erhielt. Der PVA sei von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mitgeteilt worden, dass Herr Huber 1.000 Euro an Krankenversicherungsbeiträgen nachzuzahlen habe. Folglich werde dem Rentner von seiner Pension in der Höhe von knapp 1.000 Euro neben dem monatlichen Abzug des Krankenversicherungsbeitrags von etwas mehr als 50 Euro nochmals 50 Euro abgebucht.
ÖGK erhöhte den Betrag
Wenige Tage später erhielt er direkt von der ÖGK eine Vorschreibung, bei der sich der Betrag auf mehr als 1.300 Euro summierte. Außerdem gab es dabei die Forderung, den Betrag direkt an die ÖGK zu überweisen, obwohl die PVA eine monatliche Abbuchung in der Höhe von 50 Euro angekündigt hatte.
Einst wurde Geld rückerstattet
Es war übrigens nicht das erste Mal, dass Herr Huber mit der PVA und der ÖGK in Kontakt kam. Im Oktober 2017 hatte er geltend gemacht, dass die österreichische Krankenversicherung von ihm zu Unrecht Beiträge abgezogen habe, weshalb ihm mehr 1.600 Euro rückerstattet wurden. Die nunmehrigen Forderungen der ÖGK erfolgen aus seiner Sicht ebenfalls zu Unrecht.
FPÖ-Seniorensprecherin wurde tätig
Der Fall landete bei der freiheitlichen Seniorensprecherin im Parlament, der Abgeordneten Rosa Ecker. Sie nahm sich der Sache an und ließ Anfragen bei der ÖGK wie auch der PVA einbringen. Und sie klärt auf: „Herr Huber bezieht von Österreich eine Pension. Da er allerdings als Grenzgänger in Deutschland erwerbstätig war, steht ihm auch von unserem Nachbarstaat eine Rente zu. Und außerdem zahlt ihm Deutschland eine Witwenpension. Herr Huber ist im Sinne des EU-Rechts ein Mehrfach-Rentner.“
Nur ein Staat darf Krankenversicherungsbeiträge erhalten
Ein Mehrfach-Rentner unterliegt, auch wenn er Geldleistungen von mehreren Staaten erhält, den Rechtsvorschriften nur eines Staats. Wohnt ein Rentner in einem Staat, von dem er eine Rente bekommt, aber auch eine Rente von einem anderen Staat erhält, dann kassiert der Wohnstaat des Rentners die Krankenversicherungsbeiträge, die sich aus der Summe aller Renten zusammensetzt. Der andere Staat erhält nichts.
Würde ein Mehrfach-Rentner allerdings in einem Staat leben, von dem er keine Rente bekommt, dann ist jener Staat für die Krankenversicherung zuständig, bei dem die meisten Versicherungszeiten erworben worden sind, informiert Ecker, die diesbezüglich schon vor langer Zeit eine parlamentarische Anfrage eingebracht hatte.
Nur Beschäftigungsstaat für Einfachrentner zuständig
Es gibt aber auch sogenannte Einfachrentner. Also ehemalige Grenzgänger, die in einem Staat wohnen, aber in einem anderen Staat erwerbstätig waren und daher nur von diesem anderen (und somit ehemaligen Beschäftigungsstaat) eine Rente erhalten (folglich Rentenstaat). In diesem Fall sind Krankenversicherungsbeiträge ausschließlich vom Rentenstaat einzukassieren.
Für Herrn Huber war Deutschland zuständig
Doch nun wieder zum Fall Huber. Herr Huber hat einen Wohnsitz sowohl in Deutschland, als auch in Österreich. Genau zum Zeitpunkt seines Pensionsantritts im September 2014 verlegte Herr Huber seinen Aufenthalt von Österreich nach Deutschland. Somit wurde die deutsche Allgemeine Ortskassa (AOK) für ihn zuständig. Aus einem Kontoauszug geht hervor, dass Herr Huber monatlich mehr als 20 Euro an Krankenversicherungsbeiträgen explizit aufgrund seiner (ausländischen) österreichischen Pension an die AOK mittels Dauerauftrags überwiesen hat.
ÖGK zahlte Beiträge anfangs zurück
Die ÖGK dürfte dennoch über Jahre weiterhin Krankenversicherungsbeiträge eingefordert haben. Herr Hubers Intervention im Oktober 2017 führte schließlich zur Rückzahlung der von der ÖGK eingeforderten Beiträge. Im entsprechenden Schreiben der PVA wird sogar bestätigt, dass Herr Huber seit September 2014 ausschließlich bei der deutschen Rentenversicherung krankenversichert sei.
ÖGK erklärte Auslandsbetreuung rückwirkend für beendet
Herr Huber hielt sich acht Jahre in Deutschland auf. Dann verlegte er noch im Jahr 2022 seinen Aufenthalt wieder nach Österreich. Es folgte das Schreiben der PVA, in dem es hieß, dass laut der ÖGK die Auslandsbetreuung für Herrn Huber rückwirkend mit September 2014 beendet sei und aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich keine gesetzliche Grundlage für die (ausländische) Betreuung vorliege. Folglich seien Krankenversicherungsbeiträge an die ÖGK fällig.
ÖGK und PVA verwiesen auf den jeweils anderen
Ecker: „Die ÖGK verlangt Beiträge für einen Zeitraum, in dem sie nicht zuständig sein konnte. Herr Huber unterlag den deutschen Rechtsvorschriften, weshalb die ÖGK erst Beiträge für jenen Zeitraum einfordern darf, seit er wieder in Österreich seinen Aufenthalt hat, folglich dort versichert ist. Herr Huber rief fast unzählige Male bei der ÖGK und auch der PVA an. Nicht nur, dass er sowohl bei der PVA, als auch bei der ÖGK minutenlang in der Warteschleife gelandet war und von einer Person zur anderen weitergereicht wurde, wurde er letztendlich von beiden Behörden im Kreis geschickt, weil angeblich die jeweils andere zuständig sei. Schließlich soll Herrn Huber mitgeteilt worden sein, dass er von der ÖGK einen Bescheid beantragen müsse, dessen Ausstellung wiederum sechs Monate dauern könnte. Dann könne er den Bescheid beeinspruchen, wobei es wiederum bis zu einem Jahr dauern könnte, bis darüber entschieden werde.“
PVA reagierte, ÖGK nicht
Ecker ließ von der PVA wie auch der ÖGK Stellungnahmen einfordern. Die PVA teilte mit, dass sie bis zur Klärung des Sachverhalts keine Abbuchungen der angeblich rückwirkend fällig gewordenen Krankenversicherungsbeiträge vornehmen werde. Von der ÖGK gab es bis dato keine Reaktion.