Die EU-Gesetze um Kindergeld ins Ausland führen zu unzähligen Problemen.

7. Juni 2021 / 13:42 Uhr

Kindergeld ins Ausland: EU-Schwachsinn zum Scheitern verurteilt!

Auch unzensuriert hat neulich über den kuriosen Streit um das Kinderbetreuungsgeld berichtet, bei dem eine Mutter nach sechs Jahren Wartezeit einen negativen Bescheid erhalten hat. Die Familienleistung wird der Mutter verwehrt, weil ihr Ehemann in den Niederlanden erwerbstätig ist.

An dieser Stelle soll nun auf den Sachverhalt genauer eingegangen werden, der aufzeigt, dass der Mutter die Leistung von mindestens 10.000 Euro zustehen muss. Außerdem wird verdeutlicht, dass die entsprechenden EU-Gesetze in der Form sich als Schwachsinn entpuppen, regelmäßig scheitern und daher fallen müssen.

Wie mehrmals berichtet, regeln die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 unter anderem die Koordinierung von Familienleistungen, wenn es einen Sachverhalt zwischen mindestens zwei Staaten gibt.

Unlogische EU-Verordnungen

Demnach muss jener Staat seine Familienleistungen bezahlen, in dem eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Der andere Staat bezahlt seine Leistung nur dann, wenn sie höher ist als die des vorrangig zuständigen Staats. Der nachrangig zuständige Staat bezahlt sein Geld abzüglich der Summe, die der vorrangig zuständige Staat bezahlt hat. Man spricht von einer Differenzzahlung. Arbeitet aber auch der andere Elternteil, und zwar in dem Staat, in dem das Kind wohnt, dann ist dieser Staat auch vorrangig zuständig.

Ein Beispiel:

In Ungarn gibt es eine Familie, bestehend aus Vater, Mutter und Kind. Der Vater arbeitet als Grenzgänger in Österreich. Die Mutter arbeitet nicht. Österreich muss seine Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in voller Höhe bezahlen. Die Leistung ist höher als das ungarische Kindergeld. Ungarn muss daher nichts bezahlen. Nun nimmt die Mutter in Ungarn eine Erwerbstätigkeit auf. Daher muss Ungarn sein Kindergeld bezahlen und Österreich eine Differenzzahlung seiner Leistung.

Die Regelung ist im Grunde genommen unlogisch, weil die meisten Staaten Familienleistungen haben, die nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit bezahlt werden. Daher kann eine Erwerbstätigkeit auch niemals zu einer notwendigen Voraussetzung werden.

Welche Leistungen haben die Niederlande?

Im aktuellen Fall geht es jedenfalls um Österreich und das Königreich der Niederlande. Von der MISSOC-Datenbank, der EU-Kommission und weiteren Seiten kann man entnehmen, dass die Niederlande durchaus ein Kindergeld haben. Es wird dort “kinderbijslag” genannt. Außerdem gibt es unter anderem den einkommensabhängigen Kinderzuschlag (kindgebonden budget)

Diese Leistungen werden quartalsweise bezahlt und nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr – im Gegensatz zu Deutschland und Österreich, wo man zu Ausbildungszwecken älter sein darf.

Was ist gleichartig?

Beide niederländischen Leistungen sind aber nicht gleichartig zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache Wiering geurteilt, dass bei den Differenzzahlungen nur gleichartige Leistungen zu berücksichtigen sind.

Das niederländische Kindergeld ist vielmehr gleichartig zur österreichischen Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag und dürfte von den österreichischen Krankenkassen nicht berücksichtigt werden.

Die Niederlande haben durchaus auch ein Kinderbetreuungsgeld, das kinderopvangtoeslag genannt wird. Allerdings ist auch dieses nicht gleichartig zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld.

Geld nur bei Fremdbetreuung

Es heißt nämlich, dass das niederländische Kinderbetreuungsgeld nur bezahlt wird, wenn ein oder mehrere Kinder in eine Kinderbetreuungseinrichtung (Kindertagesstätte, außerschulische Betreuungseinrichtung oder Tagesmutter) gehen. Außerdem ist die Leistung einkommensabhängig und dürfte wohl bei einem zu hohen Einkommen nicht gewährt werden.

All diese Anspruchsvoraussetzungen sieht das österreichische Kinderbetreuungsgeld überhaupt nicht vor. Die niederländische Leistung ist eher eine Refundierung von Kosten, die Eltern haben, wenn sie ihr Kind fremdbetreuen. Es wäre nicht zulässig, diese Leistung bei den Anspruchsvoraussetzungen für das österreichische Kinderbetreuungsgeld heranzuziehen. Vor vielen Jahren konnte in Österreich die Kinderbetreuung steuerlich abgesetzt werden, was aber jetzt nicht mehr der Fall ist.

Unzählige Rechtsstreitigkeiten

Der Logik folgend haben Eltern daher bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt zwischen Österreich und dem Königreich der Niederlande gemäß Artikel 67 und 68 der EU-VO 883/2004 einen Anspruch auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, da die Niederlande keine gleichartige Leistung haben.

Der Familie, der seit sechs Jahren das Kinderbetreuungsgeld verwehrt wird, müsste diese Leistung zustehen. Alles im allen zeigt sich jedenfalls, dass die EU-Gesetze zu unzähligen Rechtstreitigkeiten führen. Nicht nur in Österreich gibt es dazu überbordende Rechtsprechungen, die teilweise auch bis zum EuGH geführt haben. Auch Deutschland ist voll von gerichtlichen Entscheidungen vor allem mit Sachverhalten, die polnische Grenzgänger betreffen.

EU-Gesetz endlich abschaffen!

Die EU versucht mit einer Gleichmacherei einen Zustand zu schaffen, der unmöglich ist. Wie will man Leistungen koordinieren, wenn es Staaten gibt, die monatlich Familienleistungen bezahlen, während es andere Staaten gibt, die nur quartalsweise ein Geld bezahlen?

Die EU soll endlich einsehen, dass ihr ein Fehler passiert ist und die EU-Verordnungen dahingehend abändern, damit die Koordinierung von Familienleistungen kein Bestandteil mehr davon ist.

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