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Unberechtigte Rumänen wollten Hartz IV oder Mindestpension und gingen sogar vor Gericht. Doch die Gerichte erteilten den Forderungen in Deutschland wie in Österreich eine klare Abfuhr.

26. Mai 2022 / 07:06 Uhr

In Deutschland und Österreich: Rumänen besonders als Sozialschmarotzer aktiv

Unzensuriert berichtete über drei Fälle von Rumänen, die ihre Heimat verlassen hatten und von den Aufnahmestaaten Deutschland und Österreich Sozialleistungen haben wollten. Dieser Form von Sozialtourismus wurde jedoch über den Rechtsweg eine Abfuhr erteilt.
Sozialleistungen nicht ab dem ersten Tag
Denn die EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 verbietet Ausländern, die in einen anderen Staat ziehen, den Bezug von Sozialleistungen, solange diese Personen keinen Daueraufenthalt erworben haben. Will eine Person länger als drei Monate in einem anderen Staat leben, muss eine Anmeldebescheinigung beantragt werden. Und die gibt es nur, wenn die Person einen Krankenversicherungsschutz nachweisen kann und entweder erwerbstätig oder so vermögend ist, dass sie auf die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats nicht angewiesen ist. Nach fünf Jahren kann der Daueraufenthalt beantragt werden. Erst dann gibt es den Zugang zum Sozialtopf.
Rumänen glaubten, dass es auch anders geht
Zuerst soll auf das EuGH-Urteil (Europäischer Gerichtshof) in der Rechtsache Dano C‑333/13 eingegangen werden. Dabei geht es um einen Sachverhalt in Deutschland, bei dem eine Rumänin, die nie erwerbstätig war und offensichtlich auch kein Interesse an Arbeit zeigte, keinen Schulabschluss hat, Sozialleistungen für sich selbst und ihren Sohn von Deutschland beanspruchen wollte. Man kann zurecht von einer Sozialschmarotzerin sprechen. Die Frau brachte ihren Sohn in Deutschland zur Welt, beide besaßen allerdings die rumänische Staatsangehörigkeit. Die Mutter zog zumindest einmal wieder nach Rumänien, kam allerdings wieder nach Deutschland, wo sie zu ihrer Schwester zog, die sie mit Naturalleistungen versorgte.
Deutschland zahlte mehr als 300 Euro
Deutschland zahlte ihr Unterhaltsvorschuss wegen des unbekannten Vaters in der Höhe von 133 Euro. Dann gab es Kindergeld in der Höhe von 184 Euro. Frau Dano erhielt dennoch von Deutschland die Freizügigkeitsbescheinigung (die offenbar identisch zur österreichischen Anmeldebescheinigung ist). Und sie wollte die Sozialleistung Hartz IV.
Der EuGH schrieb allerdings, die Frau verfüge nicht über „ausreichende Existenzmittel“ und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Sie könne sich deshalb nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.
Zunahme bei Hartz IV
Die Bild hat anlassbezogen berichtet und schrieb über Zahlen vom Mitte August 2014, die aufhorchen lassen: Erstmals bezogen mehr als 300.000 Zuzügler aus den EU-Mitgliedsstaaten Osteuropas und den verschuldeten Staaten Südeuropas Hartz IV – ein Plus von mehr als 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Hintergrund: Bulgaren und Rumänen genießen seit Jahresbeginn das uneingeschränkte Recht, in allen EU-Staaten einen Job zu suchen. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht mehr nötig. Mehrere Kommunen in NRW hatten wiederholt vor den Folgen – einer Verschärfung der sozialen, finanziellen und humanitären Situation – gewarnt.

Die Zahl der Zuzügler aus Südosteuropa hatte sich zwischen 2005 und 2012 dort mehr als verdreifacht. Städte wie Dortmund, Duisburg oder Gelsenkirchen ächzen unter den finanziellen Mehrbelastungen. Eine Flüchtlingsorganisation zeigte sich über das EuGH-Urteil dennoch unzufrieden. Wörtlich schreibt man von einem „Rückschlag“.
Unverschämte Geldforderungen auch in Österreich
Im Jahr 2016 befasste sich der Oberste Gerichtshof mit einem besonders dreisten Fall eines pensionierten Rumänen und einer seiner Schwestern (10ObS15/16b). Damals, im Mai 2012, 69 Jahre alt und gesundheitlich schwer beeinträchtigt, kam der Rumäne nach Österreich (Salzburg), um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. In seinem Heimatland hätte er für Medikamente bezahlen müssen. Als Nachweis, dass er über ausreichend Existenzmittel verfüge, legte er der Fremdenbehörde in Salzburg ein Sparbuch in der Höhe von 5.000 Euro vor. Geld, das jedoch von seiner bereits in Österreich wohnhaften Schwester stammte, die für ihn haftete und eine entsprechende Erklärung abgab. Selbst bezog er eine Rente aus Rumänien (im August 2012 ganze 79,06 Euro) und eine Rente aus Deutschland (im September 2012 144,52 EUR). Er beantragte sofort die Ausgleichszulage (Mindestpension).
Antrag abgewiesen
Der Rumäne hatte aufgrund seiner rumänischen gesetzlichen Krankenversicherung, die auch in Österreich alle Krankenhauskosten übernimmt, eine e-card. Die Behörde stellte ihm im Juni 2012 eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer aus. Dies ist schon sonderbar, zumal der Rumäne längst in Pension war. Sein erster Antrag auf Ausgleichszulage wurde im Juli 2012 rechtskräftig abgewiesen.
“Sparbuch” war in Wahrheit Kredit
Daraufhin beantragte er vom Land Salzburg die bedarfsorientierte Mindestsicherung, die ihm in der Höhe von 369,66 Euro monatlich bis Ende März 2013 bezahlt wurde. Die 5.000 Euro, das angeblich „Ersparte“, war tatsächlich ein Kredit, den die Schwester aufgenommen hatte und zurückzahlte. Dies musste sie im November 2012 gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt zugeben, da es eine Antragsprüfung gab. Und da bis Jänner 2013 von diesen 5.000 Euro fast nichts mehr vorhanden war, der Rumäne aber schon 2.222,82 EUR an Sozialhilfeleistungen kassierte, wollte die Fremdenbehörde ihn ausweisen.
Allerdings gab die Schwester am 20. März 2013 erneut eine Haftungserklärung für ihren Bruder ab und erklärte, ihn so weit zu unterstützen, dass er während seines Aufenthalts in Österreich weder Sozialhilfeleistungen, noch Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müsse. So etwa mit 100 Euro monatlich.
Sogar Mietzins vom Staat bezahlt
Ab April 2013 erhielt er neben seinen niedrigen Pensionen von Rumänien und Deutschland vom Sozialamt monatlich entweder 166 oder 169 Euro Mindestsicherung, und nebenbei wurde ihm der Mietzins seiner Wohnung in der Höhe von 220 Euro bezahlt. Dazu kommen noch die bereits erwähnten 100 Euro der Schwester.
Fremdenbehörde getäuscht, aber Klage eingebracht

Und er beantragte schon wieder die Ausgleichszulage, die fast 600 Euro hoch gewesen wäre. Sein Antrag wurde erneut abgewiesen, und er klagte. Doch die Gerichte betonten: Der Kläger habe nie über ausreichende Existenzmittel verfügt und schon wenige Tage nach seiner Ankunft die Ausgleichszulage beantragt. Er habe die Fremdenbehörde getäuscht, die bei Kenntnis, dass die 5.000 Euro nur kreditfinanziert seien und die Haftungserklärung der Schwester des Klägers von vornherein unrichtig und undurchführbar gewesen sei, keine Anmeldebescheinigung ausgestellt hätte.
Der Rumäne gab nicht auf und ging Revision. Anders als in der Rechtssache Dano handle es sich bei ihm um einen wirtschaftlich nicht aktiven Pensionisten und nicht um einen wirtschaftlich nicht aktiven Arbeitnehmer. Seine offensichtlich irrtümliche Bezeichnung als „Arbeitnehmer“ in der Anmeldebescheinigung sei von ihm nicht verschuldet worden und könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Höchstgericht schmetterte unverschämte Klage ab

Außerdem sei eine Überprüfung, ob eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Sozialleistungen vorliege, vom Berufungsgericht nicht vorgenommen worden. Eine Inanspruchnahme dieses Ausmaßes liege bei ihm, der Sozialleistungen in einer monatlichen Höhe von ca. 350 Euro beanspruche, nicht vor. Außerdem sei die Inanspruchnahme im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht unangemessen. Insgesamt sei eine Verweigerung der Gewährung der Ausgleichszulage unberechtigt. Das Höchstgericht sah das aber anders, und der Rumäne ging leer aus.
Klagsfreudige Rumänin wollte ebenfalls abkassieren

Zwei Monate später gab es übrigens die nächste gerichtliche Absage, bei der wieder einmal eine Person mit rumänischer Staatsangehörigkeit die Ausgleichszulage forderte. Diesmal eine Frau, die umrechnet 80 Euro von Rumänien erhält. In dieser Sache (10ObS53/16s) ist es wieder der Umstand, dass ein Umzug nach Österreich wegen medizinischer Probleme erfolgt war. Die Frau zog zu ihrem Stiefsohn. In Rumänien ist sie Eigentümerin eines nichtvermietbaren Hauses mit einer Nutzfläche von 25 Quadratmetern. Die PVA lehnte ihren Antrag auf Ausgleichszulage ab. Allerdings gab ihr das Erstgericht recht. Es ging zuletzt um rund 510 Euro monatliche Ausgleichszulage.
Auch das Berufungsgericht gab ihr Recht, da sie sich im Hinblick auf die aufrechte Anmeldebescheinigung rechtmäßig in Österreich aufhalte. Und da dieser rechtmäßige Aufenthalt vom zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz nicht beendet worden sei, habe sie in Österreich Anspruch auf Ausgleichszulage. Der Pensionsversicherungsträger und in der Folge das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren seien an das Nichtvorliegen einer aufenthaltsbeendigenden Entscheidung gebunden. Pech für die Klägerin. Sie ging aufgrund der Rechtsprechung Monate zuvor ebenfalls leer aus.
Österreich erfüllt EU-Richtlinie über Gebühr
Einer anderen Rumänin gelang es allerdings tatsächlich, eine Mindestpension von 1.500 Euro zu ergattern, wie das Medium Heute berichtet hatte. Wenngleich die Höhe vermutlich nicht stimmen dürfte, so haben die Gerichte festgestellt, dass eine Person innerhalb der fünf Jahre nicht durchgängig in Österreich leben muss. Ein „golden Plating“ (Übererfüllen einer EU-Richtlinie) im negativen Sinne.
Wer die teuren Verfahren für die Rumänen bezahlte, ist nicht bekannt – möglicherweise der Steuerzahler über irgendwelche geförderten NGOs, die Migranten Rechtsbeistand stellen.

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