Ein Vater hat vom Finanzamt den Familienbonus nicht in voller Höhe gewährt bekommen, obwohl er zuerst Familienbeihilfebezieher und dann Unterhaltszahler war.

13. Dezember 2021 / 14:32 Uhr

Vater kritisiert: Familienbonus wurde zu Unrecht gekürzt

Einem Vater wurde vom Finanzamt für das Jahr 2020 der Familienbonus Plus für seine beiden Töchter nur für sieben Monate anerkannt. Nicht aber für die anderen fünf Monate. Gegen den Bescheid zu seiner Einkommenserklärung will er Beschwerde einreichen. Er vermutet, dass er kein Einzelfall ist und die Finanzämter zu Unrecht die Leistung verweigern und das Einkommenssteuergesetz falsch interpretiert wird.
Das Gesetz besagt grundsätzlich, dass ein Anspruch auf den Familienbonus besteht, wenn es auch einen Anspruch auf die Familienbeihilfe gibt. Bei Eltern kann daher der Familienbeihilfebezieher den Familienbonus zur Gänze beantragen oder aber der andere Elternteil. Oder aber, der Familienbonus wird von beiden jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen.
Unterschied bei Eltern und getrennt lebenden Eltern
Leben Eltern allerdings getrennt, dann hat grundsätzlich der Familienbeihilfebezieher den Anspruch auf den Familienbonus. Der andere Elternteil hat nur dann Anspruch, wenn er den gerichtlich festgelegten oder den von der Kinder- und Jugendhilfe vereinbarten Unterhalt für sein Kind bezahlt. Tut er dies, kann er bei der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommenssteuererklärung den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen. Hat er nicht für alle Monate Unterhalt bezahlt, wird der Absetzbetrag vermindert.
Hat somit ein Elternteil Unterhalt bezahlt und bekommt daher den Unterhaltsabsetzbetrag, kann er den Familienbonus zu 100 Prozent beantragen, wenn der andere Elternteil, der auch Familienbeihilfe bezieht, auf den Familienbonus verzichtet. Es kann vorkommen, dass Eltern sich im Laufe eines Jahres trennen. Daher wird in der Regel auch erst Unterhalt nach der Trennung bezahlt. Wenn sich ein Paar etwa im Juni eines Jahres trennt, dann wurde faktisch bis Mai von einem Elternteil die Familienbeihilfe bezogen, während es ab Juni einen Familienbeihilfebezieher und einen Unterhaltszahler gibt.
Vater war erst Familienbeihilfebezieher, dann Unterhaltszahler
Und hier glaubt offensichtlich das Finanzamt, dass es den Familienbonus nicht zur Gänze bezahlen muss. Im konkreten Fall war der Vater fünf Monate lang Familienbeihilfebezieher und sieben Monate Unterhaltszahler. Die Mutter verzichtete auf den Familienbonus. Das Finanzamt hat den Familienbonus aber gekürzt gewährt, da der Vater nur für sieben Monate den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen kann. Dass er aber zuvor die Familienbeihilfe bezogen hatte, blieb komplett unberücksichtigt. Und selbst wenn die Mutter die Familienbeihilfe bezogen hätte, wäre der Familienbonus für alle Monate zu berücksichtigen. Was wäre etwa bei Eltern, bei denen die Trennung erst im Dezember eines Jahres erfolgt wäre? Gäbe es dann nur für den Monat Dezember einen Anspruch auf den Familienbonus, wenn der Unterhaltszahler für nur diesen Monat Unterhalt bezahlt hätte? Bleiben dann die anderen elf Monate unberücksichtigt? Der Amtsschimmel wiehert wieder einmal laut und kräftig.

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