Sportplatz FC Kapellerfeld

Auf dem Sportplatz des FC Kapellerfeld in Gerasdorf wird die verkürzte Testgültigkeit von Wien angewandt, weil der Verein beim Wiener Fußballverband spielt.

10. Oktober 2021 / 17:18 Uhr

Kuriose Regelung: Verkürzte Testgültigkeit von Wien gilt auch bei NÖ-Fußballverein

Dass die von SPÖ-Bürgermeister Michael Ludwig im Alleingang verkürzte Testgültigkeit keine Logik hat, mussten heute, Sonntag, Eltern von Fußball spielenden Kindern feststellen.

Regeln über Bundesländergrenzen ausgedehnt

Das Match fand zwar in Niederösterreich (Gerasdorf bei Wien) statt, doch weil der FC Kapellerfeld nach den Regeln des Wiener Fußballverbandes spielt, gilt auch hier die Testgültigkeit von Wien.

Das heißt: Ein PCR-Test, der in Niederösterreich normalerweise 72 Stunden Gültigkeit hat, galt nur noch 48 Stunden. Ein Antigentest nur 24 Stunden, obwohl dieser in Niederösterreich eigentlich eine Gültigkeit von 48 Stunden hätte.

Sportplatz in Niederösterreich mit Wiener Regeln

Die Eltern, die somit das Spiel ihrer Kinder nicht beobachten konnten, weil sie sich in Niederösterreich an die niederösterreichische Regelung hielten und weil am Eingang des Sportplatzes streng kontrolliert wurde, waren freilich sauer. Wohl zu Recht, denn ein wirklich medizinisches Argument für diese Maßnahme gibt es nicht. Denn nicht Ärzte haben festgestellt, dass das Virus in Wien gefährlicher ist als in den anderen acht Bundesländern, sondern die Politik, in diesem Fall SPÖ-Bürgermeister Michael Ludwig.

Klage beim Verfassungsgerichtshof

Wie berichtet, hat Ludwig für seine eigenwillige Verordnung ohnehin eine Klage beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Hals. Laut der beiden Wiener Anwälte Alexander Scheer und Florian Höllwarth geht es um die „unsachlich differenzierende und willkürliche Verkürzung der Wirksamkeit des PCR-Tests“. Ihrer Ansicht nach fehlt dem Landeshauptmann von Wien die Kompetenz zur Erlassung einer solchen Verordnung, „weil der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine vorrangige Verordnung auf Basis des COVID-19 Maßnahmengesetz erlassen hat und daher zur Frage der Dauer der Gültigkeit der Tests weder eine Lücke noch ein eigener Regelungsbedarf besteht“.

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