In einem wahren Prozess-Marathon verlor nun der als „Ibiza“-Anwalt bekannt gewordene Ramin Mirfakhrai einen Rechtsstreit gegen Medieninhaber Gert Schmidt (eu-infothek.com). Das Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist zudem wegweisend für die Pressefreiheit.
Porträtfoto veröffentlicht
In einem Artikel vom 21. Mai 2019 veröffentlichte Schmidt den Artikel „Ibiza-Connection: Anwalt gesteht“ mit einem inzwischen wieder gelöschten Porträtfoto des Anwalts. In diesem Bericht wurde Ramin Mirfakhrai auch verdächtigt, im Zusammenhang mit der Herstellung und der Weitergabe des „Ibiza-Videos“ aus finanziellen Motiven strafbare Handlungen gesetzt und/oder sich an solchen beteiligt zu haben.
Handelsgericht und Oberlandesgericht gaben “Ibiza”-Anwalt recht
Ramin Mirfakhrai war mit dieser „identifizierenden Berichterstattung“ nicht einverstanden und klagte Schmidt über seinen Rechtsanwalt Andreas Frauenberger. Zuerst auch erfolgreich. Denn das Oberlandesgericht Wien bestätigte das Unterlassungs-Urteil des Handelsgerichts Wien. Nicht nur das: Der Richter kam auch zum Schluss, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Urteil nicht zulässig ist.
Revision “zulässig” und “berechtigt”
Gert Schmidt kämpfte aber weiter und brachte über das Rechtsanwaltsbüro B & S (Böhmdorfer/Schender) eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Damit riskierte Schmidt – vor allem finanziell – sehr viel. Doch seine Mühe hat sich gelohnt. Gestern, Montag, kam die erfreuliche Nachricht, dass der Oberste Gerichtshof der Revision Folge leistete. „Im Namen der Republik“ erkannte der Richter den Einspruch von Schmidt nicht nur als „zulässig“, sondern auch als „berechtigt“. Zudem wurde die klagende Partei, also Ramin Mirfakhrai, zum vollen Kostenersatz verpflichtet.
Schmidt: “Wegweisend für die Pressefreiheit”
Gegenüber unzensuriert sagte Gert Schmidt heute, Dienstag:
Dieses Urteil ist wegweisend und wichtig für die Pressefreiheit. Das Gericht hat entschieden, dass das öffentliche Interesse bei der Veröffentlichung des Porträtfotos überwog. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Frage, wer hinter der Herstellung des „Ibiza-Videos“ steckt, genauso wichtig ist, wie die inhaltlichen Fragen im Video selbst.
Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes ist nun keine Revision mehr zulässig.