Während alle Österreicher ab Montag beim Einkaufen oder beim Bus- oder U-Bahn-Fahren FFP2-Masken tragen MÜSSEN, benötigen Schüler – auch jene ab 14 Jahren – solche Schutzmasken beim Unterricht nicht.
Presseanfragen werden ignoriert
Das hat unzensuriert beim Bürgerservice des Bildungsministeriums erfahren, nachdem es am Freitag unmöglich war, weder die Pressesprecherin von ÖVP-Minister Heinz Faßmann, Debora Knob, noch die Pressechefin des Bildungsministeriums, Martha Brinek, telefonisch zu erreichen. Nicht das erste Mal übrigens. Die Presseleute von Faßmann zählen gemeinsam mit jenen des grünen Gesundheitsministeriums, die das Beantworten von Presseanfragen annscheinend auch nicht sehr ernst nehmen und weder auf Telefonanrufe, noch auf Mails reagieren, zu den schlechtesten der Regierung.
Beim Einkaufen müssen 14-Jährige FFP2-Masken tragen
In den Schulen reicht es also, wenn die Kinder normale Mund-Nasen-Schutz-Masken aufsetzen, doch müssen ab 14-Jährige zum Beispiel beim Einkaufen eine FFP2-Maske tragen.
Regelung bei den Lehrern komplizierter
Wie schaut die Regelung nun bei den Lehrern aus?
Das wird es komplizierter. In der Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2021-0.032.901 steht:
Lehrpersonen und Personen, die in der Schulverwaltung arbeiten, haben FFP2-Masken zu tragen. Die FFP2-Masken-Pflicht entfällt, wenn alle sieben Tage das negative Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgewiesen wird. Das Ergebnis ist der Schulleitung vorzulegen. Schwangere sind von der FFP2-Masken-Pflicht ausgenommen.
MNS-Masken Pflicht – außer bei Unterricht für gehörlose Schüler
Also: FFP2-Masken nur, wenn die Lehrer bei der Schulleitung kein negatives Testergebnis vorweisen können. Jedenfalls gilt als Dienstpflicht das Tragen einer MNS-Maske, allerdings mit Ausnahmeregelungen, wie im Erlass nachzulesen ist.
Für die Lehrperson zählt das Tragen des MNS zu den Dienstpflichten. Wird jedoch durch das Tragen eines MNS der Unterricht unmöglich gemacht, kann temporär davon Abstand genommen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn beim Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler das Lippenlesen bei der Lehrperson durch das Tragen eines MNS nicht gewährleistet ist.