Normen für Flüchtlinge, Migranten und Vertriebene, die universal gelten sollten, werden durch Rechtssprechung des EGMR einfach ausgehebelt.

15. Oktober 2020 / 10:50 Uhr

EGMR hebelt Völkerrecht aus, um Flüchtingsstrom zu rechtfertigen

Jeder Staat ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, für seine Bürger auf internationaler Ebene Vertretung auszuüben. Im Bereich der Genfer Flüchtlingskonvention geht dieses Recht allerdings auf einen anderen Staat über. Sie ist also ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten eines Staates.

Die wenigsten haben die völkerrechtliche Befugnis, zu bleiben 

Daher gilt diese nur bei sehr speziellen Gründen (unzensuriert berichtete) und auch nur so lange, wie diese Gründe vorliegen. „Es ist also die Verpflichtung eines Staates, den gewährten Schutz auch wieder abzuerkennen“, so der Völkerrechtsexperte Michael Geistlinger. Die wenigsten, die nach Österreich flüchten, haben also völkerrechtlich die Befugnis, hierzubleiben.

Rechtssprechung des EGMR widerspricht Genfer Flüchtlingskonvention 

Was aber bei Menschen, die Verbrechen im Asylland begehen oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen? Schwierig. Denn für diesen Fall gibt es zwei einander gegenüberstehende Regelungen. Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht eine unbedingte Abschiebung in das jeweilige Heimatland vor. Dagegen steht allerdings die Handhabung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Geistlinger bringt es auf einen Punkt: „Die Rechtsprechung des EGMR steht also offensichtlich nicht mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang“.

Eine gesetzliche Nische für findige Juristen 

Es ist Artikel drei über das Folterverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der hier Verwirrung schafft. In Österreich verdrängt er sogar die Regelung der Genfer Flüchtlingskonvention. „Darüber, dass beide Instrumente nicht harmonieren, hat sich die österreichische Rechtsprechung einfach hinweggesetzt“, so Geistlinger.

Urteile oftmals veraltet 

Laut EMRK muss ein Staat, der jemanden zurückschickt, dafür sorgen, dass der betroffene Mensch in seinem Herkunftsstaat keiner Folter ausgesetzt ist. Gewährleistet der Entsendungsstaat diesen Umstand nicht, bricht er die EMRK. Zu hinterfragen sind allerdings die oftmals veralteten Urteile über den Sicherheitsstatus eines Landes. Sie setzen Tendenzen für nationale Gerichte, die die EGMR-Urteile oftmals ohne zu prüfen übernehmen.

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