13 der 28 Justizanstalten in Österreich haben sogenannte „Kuschelzonen“. Das sind Räume, in denen Häftlinge mit Besuchern einige Zeit gemeinsam verbringen können und die über eine Kochnische, Sitz- und Schlafgelegenheiten, Sanitäranlagen, Radio und Fernseher und sogar über kinder- und familienfreundliche Ausstattung verfügen. Was dieser Luxus den Steuerzahler kostet, darüber gibt die zuständige grüne Justizministerin Alma Zadić auf eine entsprechende parlamentarische Anfrage des freiheitlichen Abgeordneten Christian Lausch nur vage Auskunft. Mehrkosten aufgrund dieser Einrichtungen können nicht genannt werden.
Kein Zutritt für Prostituierte
Die Ministerin stört übrigens der Terminus „Kuschelzone“, der keine Begrifflichkeit des Strafvollzugsgesetzes und daher unzutreffend sei. „Räumlichkeiten für Langzeitbesuche“ (so heißt das korrekt) bestehen in den Justizanstalten Eisenstadt, Garsten, Hirtenberg, Graz-Karlau, Klagenfurt, Korneuburg, Leoben, Salzburg, Wien-Simmering, Stein, Suben, Schwarzau sowie Wels. Auch Häftlinge von anderen Justizanstalten dürfen in den Genuss von Langzeitbesuchen kommen und werden dazu eigens in andere Justizanstalten mit entsprechenden Räumlichkeiten ausgeführt. In keinem einzigen Fall allerdings wäre Prostituierten der Zutritt zu Langzeitbesuchen gestattet gewesen, heißt es weiter in der Anfragebeantwortung.
Tiroler Justizgewerkschaft gegen “Kuschelzonen”
Bereits im Jahr 2017 waren die “Kuschelzonen” medial ein Thema. Die Tiroler Justizgewerkschaft sprach sich damals gegen diese Einrichtungen aus. Lausch in einer aktuellen Reaktion: „„Es ist schon sehr verwunderlich, dass es im Bereich des Justizministeriums keine Kostenaufschlüsselungen der Bauprojekte gibt und die Kosten für Langzeitbesuchsräumlichkeiten nicht detailliert aufgezeigt werden können.“ Und er betonte, dass Langzeitbesuche in Haftanstalten ausschließlich für die Familie und Angehörige der Inhaftierten genützt werden sollten.
Abschaffung der Schmusezellen verfassungswidrig?
Lausch wollte außerdem wissen, warum die Abschaffung von “Kuschelzellen” verfassungswidrig sei. Zadić berief sich diesbezüglich auf Art. 3 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die unter anderem das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verankern würde.
Dort heißt es jedenfalls:
Artikel 3 – Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs
Allerdings hat Artikel 8 einen Zusatz:
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
In diesem Lichte können “Kuschelzonen” keineswegs als gerechtfertigt angesehen werden.