Nicht weniger als 87.500 Arbeitnehmer hatten im November 2016 eine ausländische Zustelladresse. Bei weiteren 3.000 Ausländern auf dem österreichischen Arbeitsmarkt war eine Zustelladresse gar nicht zuordenbar, wie eine Anfragebeantwortung von Sozialminister Alois Stöger (SPÖ) an den FPÖ-Abgeordneten Wolfgang Zanger ergeben hat.
Anspruchsausweitung resultiert in 227 Millionen Euro an Mehrkosten
Diese ausländischen Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auch gesetzlich dazu berechtigt, Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS), d.h. Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. So können Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und keine Grenzgänger sind, bis zu sechs Monate Arbeitslosengeld in Österreich beziehen. Dies soll jetzt auf bis zu 12 Monate laut Vorschlag der EU-Kommission erweitert werden, ein Vorschlag der bis zu 227 Millionen Euro an Mehrkosten für das AMS in Österreich bedeuten würde und den Sozialtransfer ins Ausland noch einmal erhöht, wie aus der Anfragebeantwortung des SPÖ-Sozialministers hervorgeht:
Einer dieser Vorschläge bezieht sich darauf, dass für Grenzgänger/innen, also Personen, die während der Beschäftigung zumindest einmal wöchentlich in den Wohnstaat zurückgekehrt sind, in Abkehr von der derzeitigen Rechtslage nicht der Wohnstaat, sondern der letzte Beschäftigungsstaat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig bleiben soll, sofern die arbeitslose Person dort zumindest 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Grenzgänger/innen, die im Beschäftigungsstaat zwar keine 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, damit aber dennoch die erforderlichen Versicherungszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hätten, wenn sie im Beschäftigungsstaat auch wohnen würden, hätten nach dem Vorschlag der Kommission ein Wahlrecht: Sie könnten die Geldleistung entweder im Wohnstaat beziehen, oder auch im (ehemaligen) Beschäftigungsstaat beantragen, wenn sie sich der Arbeitsverwaltung (in Österreich: dem AMS) für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen.
Die zitierten Kosten von 227 Millionen Euro entsprachen dem Kenntnisstand der Vorschläge der EU-Kommission von Mitte Dezember 2016 und waren zum damaligen Zeitpunkt eine korrekte Abschätzung der oberen Kostengrenze.