“Ich bin schwul und heirate einen Freund aus Syrien,” könnte ein Migrant behaupten und so ein Aufenthaltsrecht für einen Bekannten in der EU erwirken. Das wäre die krasseste, aber mögliche Auslegung eines Spruchs des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der jetzt homosexuellen Ehepartnern aus Drittstaaten ein Aufenthaltsrecht gewährt.
Homo-Partner darf in Rumänien bleiben
Geklagt hatte ein Rumäne, der nach seiner Heirat in Belgien mit einem Amerikaner diesen nun auf Dauer bei sich in Rumänien aufnehmen darf. Die rumänischen Behörden wollten dieses Recht im Fall der Homo-Partner nicht gelten lassen, weil in Rumänien die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkannt wird.
Für den EuGH wird damit die Freizügigkeit des Rumänen verbotenerweise eingeschränkt. Die Weigerung Rumäniens, die in Belgien rechtmäßig geschlossene Ehe des Rumänen mit dem Amerikaner zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten dieses Nicht-EU-Staatsangehörigen anzuerkennen, beschränke das Recht des Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Die Zulässigkeit einer solchen Weigerung hätte laut EuGH zur Folge, dass das Freizügigkeitsrecht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet wäre, je nachdem, ob nach dem nationalen Recht Homosexuelle heiraten dürfen oder nicht.