Wer das Sorgerecht für den neugeborenen Erdenbürger innehat, bestimmt in Deutschland seinen Vornamen. Dabei gelten nach § 161 Bürgerlichem Gesetzbuch als Regeln, dass das Wohl des Kindes nicht verletzt werden darf, der Name als Name erkennbar sein muss und der Vorname kein Ortsname oder Familienname sein darf. Personennamen-Beratungsstellen helfen bei der Wahl des passenden Vornamens. Allein in Leipzig nehmen etwa 3.000 Paare pro Jahr dieses Angebot in Anspruch.
1.000 neue Vornamen pro Jahr
Pro Jahr gibt es in Deutschland etwa 1.000 neue Vornamen. Fast alle werden durch die anhaltende Masseneinwanderung importiert, aber auch Deutsche geben ihren Kindern nicht mehr Namen aus dem Schatzkästchen der Kultur, sondern aus Spaß- und Freizeitlaune, ähnlich wie das in den USA schon länger Mode (und erlaubt) ist.
Sunshine, Sonne oder Schneewittchen
Sie lassen sich von diesen Vorgaben in ihrer Kreativität nicht mehr einschränken. Dabei kommen dann so skurrile Vornamen wie Sioux, Sunshine, Sonne oder Schneewittchen vor das Standesamt. Nur selten erhebt ein Standesbeamter im Sinne des Neugeborenen und des Bürgerlichen Gesetzbuches seine Gegenstimme. Und wenn doch, dann können sich die betroffenen Eltern mittels Gutachten vom einzigen offiziellen Namensinstitut in Leipzig dagegen wehren. In der Regel wird ihnen dann Recht gegeben.
Abgelehnt: Crazy Horse, Rumpelstilzchen, Verleihnix
Und so laufen Kinder namens Ikea, Pepsi-Carola, Popo, Pumuckl, Legolas, Peach ((engl. Pfirsich), Sultan und seit wenigen Wochen ein Junge in Karlsruhe mit dem Vornamen “Y” herum. Verhindert haben Standesämter in der Vergangenheit Vornamen wie Möhre, Bierstübl, Crazy Horse, Rumpelstilzchen, Verleihnix, Schnucki, Rosenherz oder Sputnik.
Situation in Österreich strenger
In Österreich wäre das kaum möglich, denn es gilt zusätzlich zur Bedachtnahme auf das Kindeswohl, dass Bezeichnungen, die nicht üblich sind, vom Standesbeamten nicht eingetragen werden dürfen. Zudem muss der erste Vorname des Kindes auch dessen Geschlecht entsprechen. Die Entscheidung, welche Namen erlaubt sind, trifft, wie in der Bundesrepublik Deutschland, das zuständige Standesamt.