Gemäß einer neuen EU-Verordnung werden ab Mai 2023 im Zuge der “Pickerl-Überprüfung” die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb erhoben und an die europäische Umweltagentur weitergeleitet. Das bedeutet, dass die EU-Kommission künftig Daten über den tatsächlichen Verbrauch von Pkw sammelt und mit den im Typenschein stehenden Verbrauchsdaten vergleicht. Potentiellen Verboten und Überwachung wäre damit Tür und Tor geöffnet.
Datenerhebung für künftige Verbote?
Eine parlamentarische Anfrage von FPÖ-Verkehrssprecher Christian Hafenecker an die grüne Verkehrsministerin Leonore Gewessler brachte den Stein (in Österreich) ins Rollen. Denn die FPÖ vermutet hinter der Datensammel-Wut der EU bei den Pkw die Grundlage für künftige Verbote und Überwachungen “klimaschädlicher” Fahrzeuge. Vor allem, weil diese Daten von der zentralen Begutachtungsplaketten-Datenbank an die europäische Umweltagentur weitergeleitet werden sollen.
Denn es werden künftig Daten wie der Kraftstoffverbrauch sowie die zurückgelegte Strecke der Fahrzeuge erhoben.
Was passiert mit Daten der Fahrzeuge?
Was mit den Daten dann konkret passiert, bleibt in der Anfragebeantwortung durch Gewessler bzw. ihre Fachabteilungen noch vage formuliert. Denn die EU habe noch keinen konkreten Prozess für die Übermittlung festgelegt:
Auf die einzelnen fahrzeugspezifischen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb wird kein Zugriff für Personen außerhalb der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank eingerichtet. Die Kommission hat noch keine genauen Spezifikationen für das Format des zu übermittelten Datensatzes festgelegt. Erst, wenn entsprechende Festlegungen getroffen wurden, kann der Prozess für die Übermittlung angepasst werden.
Ein Restrisiko besteht auch in Fällen von Hacker-Angriffen auf die Begutachtungsplaketten-Datenbank.
Fahrzeugbesitzer können Datenabfrage verweigern
Der Datensammel-Wut der EU kann aber auch seitens der Autobesitzer ein Riegel vorgeschoben werden, wie die FPÖ aufzeigt. Denn in der entsprechenden EU-Verordnung heißt es:
Gem. VO (EU) 2021/392 sind ab 20. Mai 2023 die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zusammen mit den Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FINs) zu erheben, wenn die Fahrzeuge der technischen Überwachung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/45/EU (wiederkehrende Begutachtung gem. § 57a KFG 1967) unterzogen werden, es sei denn, der:die Fahrzeughalter:in weigert sich ausdrücklich, diese Daten zur Verfügung zu stellen.
Man kann also die Datenerhebung verweigern. Wie das konkret funktionieren soll und in welcher Form, ist bisher aber noch ungeklärt.