Corona-Demo

Bei der Corona-Demo im März wurde von der Polizei der Zwei-Meter-Abstand genauestens kontrolliert. Wer sich nicht daran hielt, wurde gnadenlos angezeigt.

13. Oktober 2022 / 14:09 Uhr

Rechtsstaat stoppt polizeiliche Willkür: Journalist freigesprochen!

Ein schönes Beispiel, wie der Rechtsstaat polizeiliche Willkür, die von ganz oben politisch gewünscht war, stoppt, lieferte jetzt die Einstellung eines Verfahrens gegen einen Unzensuriert-Journalisten. Er wurde vom Vorwurf, das COVID-19-Maßnahmengesetz übertreten zu haben, freigesprochen.

Verfahren eingestellt

Der Journalist wurde von der Polizei angezeigt, weil er bei der Corona-Demo am 6. März auf dem Heldenplatz keine FFP2-Maske getragen und den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten haben soll. Dafür bekam er vom Magsitratischen Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk in Wien eine Geldstrafe von 231 Euro aufgebrummt. Er beschwerte sich – mit Erfolg: Am 10. Oktober teilte ihm nun das Verwaltungsgericht Wien mit, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde.

Polizisten konnten sich an nichts erinnern

Kurios: Die Polizeibeamten als Beschwerdeführer gaben bei der mündlichen Verhandlung an, zu beiden Vorwürfen keinen Wissensstand mehr zu haben. Im Formular der Behörde war angeführt, dass der Journalist „keine FFP2-Maske“ getragen hätte. Allerdings nicht, ob er – gemäß der damaligen Regelung – einen Mund-Nasenschutz (MNS) getragen hat. Danach gefragt, konnten die Polizisten keine Auskunft geben.

Als Journalist im Dienst

Ähnlich erging es den Beamten auch bei der Übertretung des Mindestabstandes, auch dazu konnten sie keine genauen Ausführungen machen. Denn der angezeigte Mann war als Journalist im Dienst und machte Interviews und Fotos. Ob da immer exakt ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden konnte, erschien selbst dem Richter lebensfremd. Dieser Zwei-Meter-Abstand wurde übrigens auch von den Polizisten in Ausübung ihres Berufes und beim Ausfüllen des Organmandats nicht eingehalten. Angezeigt wurden sie von ihren Kollegen dafür aber nicht.

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