Hartes Urteil: Deutsche Mutter musste Kindergeld zurückzahlen und wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, weil ihr Mann in den Niederlanden arbeitete.

13. September 2021 / 15:55 Uhr

Harte Strafe, weil Mutter EU-Gesetz zu „Kindergeld ins Ausland“ nicht kannte

Unzensuriert berichtet regelmäßig über die leidigen EU-Gesetze, die regeln, dass ein Staat Familienleistungen auch für Kinder bezahlen muss, die in einem anderen Staat wohnhaft sind. Umgekehrt allerdings kämpft eine in Österreich wohnhafte Familie seit mittlerweile sechs Jahren (!) um das Kinderbetreuungsgeld, dass die Krankenkassen deswegen nicht bezahlen, weil der Vater des Kindes in den Niederlanden arbeitet.

Unzensuriert hat mittlerweile Kenntnis von einem anderen Sachverhalt erlangt, über den man sich nur wundern kann. Es geht um eine in Deutschland wohnhafte und drei Kindern angehörige Familie, bei der die Mutter sogar wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, weil sie angeblich zu Unrecht das deutsche Kindergeld bezogen hätte. Obwohl ihr faktisch das Geld zusteht, musste sie es zu einem großen Teil zurückbezahlen.

Was war geschehen?

Die Familie beantragte bei der Geburt des zweiten Kindes das Kindergeld. Der Vater war zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland erwerbstätig. Der Familie stand das Kindergeld zu – selbst auch dann, wenn keiner der Eltern gearbeitet hätte.

Allerdings nahm der Vater 2011 eine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden auf. Was die Familie nicht wusste, ist, dass durch die Erwerbstätigkeit die Niederlande vorrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig wurden. Dies stand zwar im Merkblatt, das Familien bei der Antragsstellung für das Kindergeld bekommen. Die 120 (!) Seiten haben die Eltern aber damals nicht gelesen. Eine Erwerbstätigkeit ist – wie bereits erwähnt – grundsätzlich keine Voraussetzung für den Bezug des Kindergelds. Findet die Erwerbstätigkeit aber in einem anderen Staat statt, so ist sie auf einmal von Bedeutung. So wollen es die EU-Gesetze, so dumm dies auch klingen mag.

Was heißt das nun für die Familie?

Das Königreich der Niederlande hat das Kindergeld (kinderbijslag), welches quartalsweise bezahlt wird und bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr rund 225 Euro beträgt. Für ältere Kinder wird mehr bezahlt. Außerdem gibt es für einkommensschwache Eltern den einkommensabhängigen Kinderzuschlag (kindgebonden budget). 2011 wurden fast 195 Euro an kinderbijslag pro Quartal bezahlt. Im Umkehrschluss stand der deutschen Familie von den Niederlanden zumindest 65 Euro Kindergeld monatlich für ein Kind zu. 2011 hat Deutschland 184 Euro an Kindergeld bezahlt. Deutschland hätte sein Kindergeld abzüglich der niederländischen Leistung bezahlen müssen. Somit also monatlich fast 120 Euro im Jahr 2011.

Rückzahlung und Strafe

Vier Jahre später gibt es das böse Erwachen. Das älteste Kind übersiedelte, weshalb ein Neuantrag des Kindergelds notwendig wurde. In diesem gab die Familie an, dass der Vater in den Niederlanden erwerbstätig ist. Und dann ging es Schlag auf Schlag. Die zuständige Familienkassa fragte nach, seit wann der Vater in den Niederlanden arbeitete. In Folge verlangte die Familienkassa für den Zeitraum von zwei Jahren die Rückzahlung des Kindergelds. Und weil die Mutter als Bezieherin der Geldleistungen nicht sofort die Summe aufbringen konnte, kam es zu Mahnungen und Säumniszuschlägen, die die Forderungen um mehrere Hundert Euro verteuerten. Für zwei der drei Kinder wurde das Geld zurückverlangt und pro Kind mussten über 5.000 Euro berappt werden. Die Mutter wurde auch noch wegen Steuerhinterziehung verklagt und zu einer Geldstrafe von über 2.000 Euro verurteilt.

Die Eltern müssten nachträglich nun von den Niederlanden die Familienleistungen beantragen, wobei auch fraglich ist, ob es Verjährungsfristen gibt – abgesehen von möglichen sprachlichen Barrieren und Antragsformalitäten. Die Familie beantragte die Leistung in den Niederlanden daher nicht und bekam daher auch von Deutschland die wesentlich höhere Differenzzahlung nicht. Das Vorgehen der deutschen Familienkasse ist jedenfalls mehr als bedenklich. Man hätte sich nur an die niederländischen Behörden wenden müssen, die der Familienkasse jenen Betrag zu erstatten gehabt hätte, der der deutschen Familie zustand. Das EU-Recht sieht im Grunde genommen auch vor, dass sich die zuständigen Träger austauschen sollten, weshalb sich die deutsche Familienkasse an die niederländische Sozialversicherungsbank zu wenden gehabt hätte. Und dies auch dann, wenn von der Familie erneut der Antrag in Deutschland gestellt worden wäre.

Familienkasse verlangt Nachweis vom Arbeitgeber

Die Rückzahlung der Forderung betraf übrigens deswegen nur zwei Jahre, weil auch die Mutter erwerbstätig wurde. Dies hatte zur Folge, dass seit der Erwerbstätigkeit beider Eltern nicht mehr die Niederlande, sondern Deutschland vorrangig das Kindergeld bezahlen muss. Sind beide Eltern erwerbstätig, dann muss jener Staat vorrangig seine Leistungen bezahlen, in dem das Kind wohnt. Auch das wollen die EU-Gesetze. Die Familienkasse verlangt außerdem alle sechs Monate von der Mutter eine Bestätigung vom Arbeitgeber und will auch immer Bescheid wissen, ob das Kind noch in Deutschland wohnt.

Sogar bei Scheidung gelten EU-Regeln

Die EU-Gesetze gelten auch dann, wenn Eltern geschieden sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Romana Slanina entschieden. Es ist vollkommen ausreichend, wenn ein Elternteil zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird. Kommt der Elternteil den Zahlungen nicht nach, aber ist in einem Staat erwerbstätig, so verlangt es das EU-Gesetz, dass dieser Staat sein Kindergeld an den anderen obsorgepflichtigen Elternteil bezahlen muss.

Im EuGH-Urteil Gudrun Schwemmer ging es darum, dass eine in Deutschland lebende Mutter zwei Kinder hatte. Der geschiedene Vater lebte und arbeitete in der Schweiz. Aus Boshaftigkeit beantragte er von diesem Staat, der die EU-Gesetze ebenfalls anwenden muss, keine Familienleistungen. Deutschland wollte der Mutter nur eine Differenzzahlung seines Kindegelds bezahlen. Also das Kindergeld abzüglich der Leistung, die die Schweiz zu bezahlen hätte – von der aber nichts beantragt wurde. In diesem Fall wurde letztendlich von den deutschen Gerichten geurteilt, dass der Mutter das deutsche Kindergeld in voller Höhe zusteht, da es nicht gerechtfertigt sei, über den Zivilrechtsweg die Antragstellung durch den Vater durchzusetzen. Damals galten aber andere EU-Gesetze.

Unbedingt informieren

Eltern kann nur geraten werden, dass sie sich genau über die Formalitäten von Familienleistungen informieren. Vor allem dann, wenn ein Elternteil in einem anderen Staat arbeitet oder Rentenansprüche hat. Am besten allerdings wäre ohnehin, wenn die leidigen EU-Gesetze endlich abgeschafft werden und alle Staaten Familienleistungen nur noch für Kinder bezahlen, die in diesem Staat auch leben – unabhängig davon, ob Eltern in einem anderen Staat arbeiten.

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