Der libysche Flüchtling „King Abode“ hat bei der sächsischen Justiz eine lange Strafakte. Im März 2017 hat er im Zug einen Mitfahrer gebissen und zwei geprügelt, anschließend ist er auf die Polizei los gegangen. Nun soll das Verfahren wegen „überlanger Verfahrensdauer“ eingestellt werden.
Mitfahrer und Polizisten angegriffen
2017 hat Mohamed Youssef T., der sich nur „King Abode“ (König Aufenthalt) nennt, auf einer Zugfahrt in einen Mitfahrer gebissen und auf diesen und einen weiteren eingeschlagen. Als die Polizei kam, wollte er auch auf die Beamten einschlagen, diese nahmen ihn jedoch schnell fest. 2021, vier Jahre später, haben die Gerichte immer noch nicht mit dem Fall abgeschlossen. Ein neues Gericht rollte den Fall am Montag, den 26. Juli, wieder auf und will nun prüfen, ob man das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer einstellen kann.
Unfassbarer Verwaltungsfehler
Zu der langen Verfahrensdauer kam es durch einen Justizfehler. Ursprünglich wurde der „King“ 2018 vom Gericht zu acht Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Doch sein Anwalt stellte fest, dass durch einen unfassbaren Verwaltungsfehler ein falscher Richter die Verhandlung leitete. Das Urteil wurde aufgehoben, ein neues Gericht sollte verhandeln. Durch die Corona-Krise wurde der Fall jedoch als unwichtig eingestuft, lag jahrelang beim Amtsgericht in Dresden. Nun kam endlich ein zuständiges Gericht zusammen, das jedoch offensichtlich nur an der Einstellung des Verfahrens ein Interesse hat. Es verkündete, wie tag24 berichtet, die entsprechenden Möglichkeiten prüfen zu wollen.
Strafakt wurde immer länger
Derweil gibt sich der Flüchtling reumütig. Er sagte aus, dass er inzwischen sein Leben geändert hätte und Gärtner sei. Die Fakten sprechen jedoch eine andere Sprache: Bis zum September 2019 wurde er in acht weiteren Fällen angeklagt, weswegen er einmal auf Bewährung verurteilt wurde. Im Juni 2021, also nur vor einem Monat, wurde er wegen Randale in einem Flüchtlingsheim zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine Abschiebung ist nicht möglich, da Libyen durch den andauernden Bürgerkrieg nicht als sicheres Herkunftsland gilt. Dass der Flüchtling allein durch äußere Merkmale als Schwarzafrikaner nicht den nordafrikanisch-arabischen Einwohnern Libyens entspricht, wird von den Behörden nicht beachtet.
(Für alle noch laufenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung)