Wegen der EU gibt es ständig Schwierigkeiten damit, welcher Staat Kindergeld bezahlen muss.

6. Juni 2021 / 11:25 Uhr

Kindergeld: Sechs Jahre (!) Wartezeit – und dann negativer Bescheid!

Die Volksanwaltschaft hat wieder einmal auf einen kuriosen Fall in Sachen Kinderbetreuungsgeld ans Tageslicht gebracht, bei dem es laut EU-Recht einen ausländischen Sachverhalt gibt. Seit sechs Jahren wartet eine Mutter auf das Kinderbetreuungsgeld. Ihrem Antrag folgte nun nach vielen Jahren ein negativer Bescheid.

“Menschen jahrelang im Kreis geschickt”

Im Pressedienst der Volksanwaltschaft heißt es:

Volksanwalt Bernhard Achitz kritisiert, dass “Menschen jahrelang im Kreis geschickt werden“, wenn für in Österreich lebende Kinder Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, ein Elternteil aber in einem anderen EU-Land arbeitet. Dann verlangt die mit der Abwicklung beauftragte ÖGK zahlreiche Bestätigungen und Bescheide ausländischer Behörden, die diese aber nicht ausstellen. Bettina G.: “Wir haben kilometerlange E-Mail-Konversationen und stundenlange Telefonate geführt, um zu beweisen, dass wir unserer Mitwirkungspflicht nachkommen.“

Die Mutter meint, dass ihr von Österreich das Kinderbetreuungsgeld zustünde. Unzensuriert hat regelmäßig über die unsinnige EU-Gesetzgebung berichtet. Sie soll an dieser Stelle nochmals ausführlich erörtert werden.

Sinnloses EU-Gesetz

Laut EU-Recht muss Österreich seine Familienleistungen wie die Familienbeihilfe und auch das Kinderbetreuungsgeld für Kinder bezahlen, die in einem anderen Staat wohnen, wenn etwa ein Elternteil in Österreich erwerbstätig ist. Umgekehrt allerdings kann es auch in Österreich wohnhafte Kinder geben, bei denen ein Elternteil in einem anderen Staat arbeitet. In diesem Fall muss dieser Staat die Familienleistungen bezahlen. Sind diese niedriger als die österreichischen Leistungen muss Österreich ebenfalls zahlen. Und zwar seine Familienleistungen abzüglich des Kindergeldes, das der vorrangig zuständige Staat bezahlt hat. Man spricht von Differenzzahlungen.

Die Rangfolge dreht sich aber, wenn nicht nur ein Elternteil arbeitet, sondern beide. Arbeitet einer im Ausland und der andere in jenem Staat, in dem das Kind lebt, dann muss jener Staat zuerst seine Leistung bezahlen, in dem das Kind wohnt.

Erwerbstätigkeit kein Grund für Kindergeld

Es ist geradezu abstrus, wie man auf EU-Ebene auf ein derart schwachsinniges Gesetz kommen konnte. Verankert sind die Regeln in der EU-Verordnung 883/2004 samt ihrer Durchführungsverordnung 987/2009. Diese gelten seit Mai 2010. Davor gab es andere Verordnungen, die im Grunde genommen nicht viel besser waren.

Die EU und vor ihr die Europäische Gemeinschaft meinen, dass jemand Anspruch auf Familienbeihilfen eines Staats haben soll, wenn eine Person dort erwerbstätig ist und daher dort Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Dieser Ansatz ist unangebracht, da die meisten EU-Staaten Familienleistungen haben, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften überhaupt nicht an eine Erwerbstätigkeit gekoppelt sind. Daher ist es auch nicht logisch, dass Eltern aufgrund einer Erwerbstätigkeit ein Anspruch anerkannt wird. Es handelt sich dabei auch um eine Diskriminierung im EU-Recht, weil Eltern eine Leistung erhalten, obwohl keiner von ihnen arbeitet, während andere Eltern die gleiche Leistung erst erhalten, wenn einer von ihnen arbeitet.

EU-Gesetz endlich streichen!

In der von der Volksanwaltschaft nun aufgezeigten Schwierigkeit geht nicht genau hervor, warum jener Staat, der zuständig wäre, seine Familienleistungen, die gleichartig zum Kinderbetreuungsgeld sind, nicht bezahlt. Dies kann auch daran liegen, dass kein Anspruch besteht, wenn dieser Staat einkommensabhängige Leistungen hat. Ist das Einkommen der Eltern zu hoch, dann gibt es keinen Anspruch. Dann wäre aber Österreich verpflichtet seine Familienleistungen zu bezahlen.

All diese rechtlichen Schwierigkeiten gebe es nicht, wenn es das EU-Gesetz nicht gäbe. Familienleistungen passen nicht in die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009. Es wird an der Zeit, dass die EU endlich einsieht, dass sie über Jahrzehnte einen Fehler gemacht hat und diesen korrigiert. Familienleistungen gehören aus den EU-Gesetzen gestrichen, womit Staaten nur noch für jene Kinder zuständig wären, die dort auch wohnhaft sind.

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