Für ein Demonstrationsverbot, wie es das Bundesinnenministerium nach der Corona-Großdemonstration am vergangenen Samstag in Berlin ins Gespräch gebracht hat, gibt es hohe Hürden. Darauf hat nun der Bremer Verfassungsrechtler Ulli Rühl hingewiesen. Artikel 8 des Grundgesetzes gewähre grundsätzlich die Versammlungsfreiheit, erklärte Rühl dem Weserkurier.
Nur mit guter Begründung untersagbar
Nach den Versammlungsgesetzen der Länder können Demonstrationen zwar untersagt werden, wenn die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist. Einen solchen Fall müssen die zuständigen Behörden jedoch gut begründen. Ein Verbot komme etwa dann in Frage, wenn “der Veranstalter vorher ankündigt, dass er sich nicht an die Auflagen halten wird”, meinte Rühl.
Schließlich gebe es auch mildere Maßnahmen als ein Komplett-Verbot im Vorfeld: Die Behörden könnten zum Beispiel Auflagen wie Mindestabstand und Maskenpflicht erlassen, oder eine bereits laufende Demonstration auflösen, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden.
Keine Rechtfertigung für Versammlungsverbot
Das Bundesverfassungsgericht befand im April, dass nicht einmal die damaligen Ausgangsbeschränkungen ein generelles Versammlungsverbot rechtfertigten. Selbst die Festlegung, dass sich in der Öffentlichkeit maximal zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, gemeinsam aufhalten dürfen, lasse den Behörden Spielraum.